Steuererleichterungen
Steuererleichterungen
Denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude in Denkmalbereichen
Für bauliche Maßnahmen, die zum Erhalt eines Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung dienen, kann bei der Denkmalbehörde auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Diese dient zur Vorlage beim Finanzamt, um erhöhte steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor Ausführungsbeginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und diese anschließend entsprechend denkmalgerecht ausgeführt wurden. Dies gilt auch für Gebäude in Denkmalbereichen, die selbst kein Baudenkmal sind.
Welche Maßnahmen von der Unteren Denkmalbehörde anerkannt werden dürfen, richtet sich nach den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes.
Denkmalgeschützte gärtnerische oder bauliche Anlagen (keine Gebäude)
Auch für Maßnahmen an denkmalgeschützten gärtnerischen, baulichen oder sonstigen Anlagen, die kein Gebäude oder Gebäudeteil sind, kann eine Steuerbescheinigung beantragt werden (§ 10g EStG). Voraussetzung für eine Anerkennung von Kosten ist die schriftliche Bestätigung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, dass das Kulturgut der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit (zumindest zu konkreten Anlässen) zugänglich gemacht wird.
Welche Maßnahmen von der Unteren Denkmalbehörde anerkannt werden dürfen, richtet sich nach den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung § 10g des Einkommensteuergesetzes.
Antragstellung
Möchten Sie einen Antrag zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung gemäß § 40 DSchG stellen, ist das zugehörige Formular zu verwenden:
https://www.duesseldorf.de/denkmalschutz/formulare.html
Dem Antrag müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Originalrechnungen (Schlussrechnungen; nach Gewerken oder Bauteilen geordnet und fortlaufend nummeriert)
- Rechnungsaufstellung (siehe Antragsformular)
Bei Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften ist ergänzend anzugeben:
- die Aufteilung der Gesamtaufwendungen / Zuschüsse auf die Teilobjekte
Bei Bauträgerfällen und bei Generalübernehmerverträgen sind folgende Angaben zusätzlich erforderlich:
- Aufstellung der Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbssteuer und weiterer Nebenkosten
Weitere Steuervergünstigungen
Über weitere Steuervergünstigungen für Denkmäler im Privateigentum informiert die gleichnamige Broschüre des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. Diese finden Sie hier.