Das "Düsseldorfer Stadtrecht" ist eine Sammlung der wichtigsten für die Landeshauptstadt Düsseldorf geltenden ortsrechtlichen Regelungen (Satzungen, Ordnungen, Verordnungen, Verträge, Vereinbarungen, Verwaltungsvorschriften, Tarife usw.). Regelungen, die nur einmalig oder kurzfristig Bedeutung haben, wurden nicht in die Sammlung aufgenommen.
Haftungsausschluss
Das "Düsseldorfer Stadtrecht" ist keine amtliche Bekanntmachung. Es gibt lediglich deren Texte wieder. Die Fundstelle der amtlichen Bekanntmachung ist nach der vollständigen Bezeichnung der Regelung angegeben. Eine Haftung für die Übereinstimmung des hier eingestellten Textes mit der amtlichen Bekanntmachung sowie dafür, dass der hier eingestellte Text der derzeit geltende Text der Regelung ist, kann nicht übernommen werden.
Hinweise zum Auffinden einer einzelnen Regelung:
Die unten aufgeführte Gliederung des Inhaltes soll das Auffinden einer gewünschten Regelung erleichtern. Diese Gliederung ist an die Aufgabenstruktur der Verwaltung angelehnt. Beispielsweise sind Regelungen aus dem Bereich "Schule" unter "Schul- und Kulturverwaltung" zu finden, die Hundesteuersatzung unter dem Stichwort "Finanzverwaltung" sowie dem dann erscheinenden Gliederungspunkt Steuerwesen.
Zum Auffinden einer Regelung kann auch die A bis Z - Liste, in der sämtliche im Stadtrecht eingestellten Vorschriften dem Namen und Stichworten nach aufgeführt sind, genutzt werden. Somit lässt sich eine Vorschrift auch mit der Suchfunktion (Strg + F) schnell finden.
Hinweise zu den Regelungen selbst:
1. Oberstadtdirektor/Oberbürgermeister
In älteren Regelungen kann das Wort Oberstadtdirektor anstelle Oberbürgermeister erscheinen. Kraft Gesetz ist seit 1999 der Oberbürgermeister an die Stelle des Oberstadtdirektors getreten. Der Oberstadtdirektor erscheint in den Texten jedoch so lange, bis der Wortlaut ausdrücklich geändert ist. Gleichwohl bezieht sich die betreffende Regelung heute auf den Oberbürgermeister.
2. Sprache
Gesetze und andere Rechtsvorschriften sollen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Einzelpersonen oder Personengruppen unmittelbar angesprochen werden.
In den ortsrechtlichen Regelungen wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit auf die Verwendung von weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen jedoch teilweise verzichtet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass männliche Personenbezeichnungen als geschlechtsübergreifende Allgemeinformen gemeint sind.
3. Euro-Umstellung
Soweit in Regelungen keine Euro-Beträge aufgenommen wurden, sondern nach wie vor DM-Beträge angegeben sind, gelten diese Beträge auch nach der Euro-Einführung zum 01.01.2002 weiterhin, sind aber auf Euro-Beträge umzustellen, indem der DM Betrag durch die Zahl 1,95583 geteilt wird.
4.Kursive Schrift
In den dargestellten Texten können Passagen in kursiver Schrift enthalten sein. In der Regel handelt es sich dabei um Erläuterungen, die nicht Bestandteil der abgedruckten Rechtsnorm sein müssen.
5. Bauleitplanung
Der Flächennutzungsplan und die dazu erlassenen Bebauungspläne sind nicht in das "Düsseldorfer Stadtrecht" aufgenommen, weil die Wiedergabe der verbindlichen Kartenwerke den technischen Rahmen dieser Rechtssammlung übersteigt. Der Flächennutzungsplan und seine jeweiligen Änderungen sowie die geltenden Bebauungspläne können beim Vermessung- und Liegenschaftsamt, Brinckmannstr.5, zu den üblichen Bürostunden eingesehen werden (siehe auch Inhaltsverzeichnis Ziff. 6 "Bauverwaltung", Unterpunkt 62 "Vermessungs- und Katasterwesen").
6. Aktualität
Die Landeshauptstadt Düsseldorf - Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen - pflegt dieses "Düsseldorfer Stadtrecht" fortlaufend, um stets einen möglichst aktuellen Inhalt anbieten zu können. Rechtliche Verbindlichkeit haben allerdings nur amtliche Bekanntmachungen bzw. die Ausfertigungen der Originaltexte.
Sollten Sie Fragen, Anregungen oder sonstige Anmerkungen zum "Düsseldorfer Stadtrecht" haben, nutzen Sie die Möglichkeit sich per E-Mail mit den Redakteurinnen und Redakteuren des Düsseldorfer Stadtrechtes in Verbindung zu setzen.