Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Beherbergungssteuersatzung)

vom 24.08.2023

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 02.09.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35 vom 02.09.2023
Redaktioneller Stand: September 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S.712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen.

 

§ 1 Steuergläubiger

Die Landeshauptstadt Düsseldorf erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2 Gegenstand der Steuer

(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt insbesondere:

  1. ein Hotel,
  2. ein Gasthof,
  3. eine Pension,
  4. ein/e Privatzimmer oder -wohnung,
  5. eine Jugendherberge,
  6. eine Ferienwohnung,
  7. ein Motel,
  8. ein Campingplatz,
  9. ein Schiff oder
  10. eine ähnliche Einrichtung.

(3) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast (Beherbergungsleistung) stellt die Bemessungsgrundlage dar.

(2) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung 3 EUR.

Auszunehmen von diesem Steuersatz sind minderjährige Beherbergungsgäste sowie Aufenthalte von Klassenfahrten, Schulfahrten, Berufskollegs und Jugendfahrten mitsamt deren Begleitpersonen.

(3) Die Beherbergungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage erhoben.

§ 4 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung

(1) Steuerschuldner¹ ist der Beherbergungsgast.

(2) Steuerentrichtungspflichtiger² ist die Betreiberin/der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Dies bedeutet, dass die Beherbergungssteuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten ist.

(3) Für Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 besteht neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 eine Haftung gemäß § 3 Absatz 4 KAG für die Beherbergungssteuer.

(4) Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sind als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner im Sinne des § 4 Absatz 1 Gesamtschuldner.
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¹ Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
² Siehe Fußnote Ziffer 1.

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§ 5 Entstehung des Steueranspruchs

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.

§ 6 Vorauszahlungen

Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist in besonderen Fällen berechtigt, gegenüber den Steuerentrichtungspflichtigen im Sinne des § 4 Absatz 2 Vorauszahlungen festzusetzen und zu erheben, die auf den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden (§ 3 Absatz 3 KAG). Ein besonderer Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Festsetzung und Erhebung der Beherbergungssteuer bei Beherbergungsbetrieben gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 9 erfolgt.

§ 7 Pflichten der Steuerentrichtungspflichtigen / des Steuerent-richtungspflichtigen

(1) Wer innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Betreiberwechsel des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

(2) Weiterhin ist die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet, die Beherbergungssteuer (§ 2 Absatz 1) vom steuerpflichtigen Beherbergungsgast einzuziehen. Die Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast erklärt und nachweist, dass die Übernachtung zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ dient.

(3) Die Betreiberin/der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist weiterhin verpflichtet, die innerhalb eines Kalendervierteljahres vereinnahmte Beherbergungssteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden und den angemeldeten Betrag der Steuer bis zum 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung muss von der Betreiberin/von dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder einer von ihr/ihm dazu bevollmächtigten Vertretung unterschrieben sein. Bei Abgabe einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung tritt an Stelle der Unterschrift die dafür vorgesehene elektronische Identifizierung.

(4) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung nicht steuerpflichtig ist, ist diese Erklärung nebst den Anlagen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren, wenn der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 sich der Vollständigkeit der Erklärung vergewissert hat und deshalb die Beherbergungssteuer nicht einzieht; § 147 Abgabenordnung (AO) findet Anwendung. Auf Verlangen des Steueramts der Landeshauptstadt Düsseldorf sind Auszüge aus dem Buchungssystem, die Erklärungen über die Übernachtung zur Deckung des Grundbedarfs „Wohnen“ sowie die entsprechenden Nachweise dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen.

§ 8 Tatsächliche Verständigung

Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann abweichend von der Vorschrift des § 3 dieser Satzung die Besteuerungsgrundlage mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Düsseldorf zu entrichten. Die Annahme der Beherbergungssteuererklärung durch das Steueramt gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung) und steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird.

§ 10 Verspätungszuschlag

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt

Auf Antrag kann die Beherbergungssteuer derjenigen / demjenigen gegenüber erstattet werden, von der/ von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Landeshauptstadt Düsseldorf entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege, insbesondere die Erklärung gemäß § 7 Absätze 2 und 4, sind dem Antrag beizufügen.

§ 12 Mitwirkungspflichten

(1) Im Rahmen des § 93 AO sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.

(2) Wer als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 4 Absatz 2 seiner Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen gemäß § 7 nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus auf Verlangen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Mitteilung über die Person der/des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Ziffer 3a KAG in Verbindung mit § 93 Absatz 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind.

(3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gemäß § 12 Absätze 1 und 2 verpflichtet:

  • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 119 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist,
    und
  • diejenigen, die als Gestattungsnehmerin / Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften.

Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie jeweils:

  • im folgenden Kalendermonat eine Anlegestelle vermieten oder vergeben sowie
  • im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen beziehungsweise Vergaben aufgehoben wurden.

(4) § 12 Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümerinnen und Schiffseigentümer oder deren Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten.

§ 13 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 12 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung

Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a KAG und der AO – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.