Hilfe bei gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten

Hilfe bei gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten

Wir haben die häufigsten gestellten Fragen und Antworten (FAQ) rund um das Thema Energiekrise für Sie zusammengestellt.
Die nachfolgenden Informationen helfen Ihnen bei der ersten Orientierung und bei der korrekten Antragstellung.

Alle Informationen werden regelmäßig aktualisiert und stehen in den Sprachen Arabisch/عربي, Englisch, Farsi/Persisch/فارسی und Türkisch/Türkçe zur Verfügung.

Allgemein

Allgemein

Welchen Leistungsumfang haben Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

Leistungen für Geflüchtete werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird die Leistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  • Barbetrag
  • Grundleistung
  • Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten), wenn die Voraussetzungen für einen Wohnungsbezug vorliegen
  • Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
  • Abzüglich Einkommen und Vermögen

Barbeträge sowie Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand und sind in den ersten 18 Monaten grundsätzlich geringer als der danach gezahlte Regelsatz.

Anschließende Leistungen

Nach Ablauf der ersten 18 Monate ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland werden Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Die Leistungshöhe wird an die Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch angepasst. Diese setzt sich (gültig ab dem 1. Januar 2024) wie folgt zusammen:

Bedarfsstufe 1:
Alleinstehende / Alleinerziehende: 460 Euro

Bedarfsstufe 2:
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften: 413 Euro

Bedarfsstufe 3:
Volljährige in Einrichtungen / nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 368 Euro

Bedarfsstufe 4:
Jugendliche von 15 bis 18 Jahren: 408 Euro

Bedarfsstufe 5:
Kinder von 7 bis 14 Jahren: 341 Euro

Bedarfsstufe 6:
Kinder von 0 bis 6 Jahren: 312 Euro

Energiekosten

Energiekosten

Was umfasst der Begriff „Energiekosten“?

Zu den Energiekosten im Privathaushalt zählen alle Kosten, die durch den Verbrauch von Energie verursacht werden.
Das sind vor allem die Kosten durch Energieträger:

  • Strom
  • Gas
  • Heizöl

Stromkostenübernahme

Stromkostenübernahme

Wer bezahlt meine Stromkosten?

Bei Bezug einer Privatwohnung sind Kosten, die aufgrund einer Stromversorgung entstehen, von Ihnen selbständig an den Stromanbieter zu zahlen. Diese Kosten sind aus den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu entrichten, welche Sie monatlich vom Amt erhalten.

Hierfür richten sich die Preise pro Kilowattstunde nach den im Vertrag mit dem Stromanbieter angegebenen Werten. Bei etwaig auftretenden Stromschulden ist als erster Schritt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromanbieter zu schließen. Diese belaufen sich in der Regel auf einen Zeitrahmen von sechs bis achtzehn Monate.

Bei Bezug einer städtischen Unterkunft richten sich die Stromkosten nach einer Pauschale, die als Sachleistung erbracht und vom Regelsatz abgezogen werden. Die jeweilige Kürzung ist immer dem Leistungsbescheid zu entnehmen. Hierbei besteht keine Handlungsverpflichtung für Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, da es sich um ein automatisiertes Verfahren der Stadt Düsseldorf handelt.

Erhöhung der Nebenkosten

Erhöhung der Nebenkosten

Ich habe eine Erhöhung meiner Nebenkosten erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der aktuell weiter steigenden Kosten für Energie kann es vorkommen, dass Ihnen durch Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter eine Erhöhung der Nebenkostenabschläge zugestellt wird. Dieses Schreiben senden Sie, mit schriftlicher Formulierung Ihres Anliegens, an folgende Kontaktdaten:

Amt für Migration und Integration
Wirtschaftliche Hilfen 54/41
Vogelsanger Weg 49
40470 Düsseldorf

oder an die Funktionsmailadresse: amt54-energie@duesseldorf.de.

Im Nachgang wird Ihr Anliegen durch die Sachbearbeitung gesichtet und entschieden.

Schulden durch Stromkostenerhöhung

Schulden durch Stromkostenerhöhung

Ich habe durch die Stromkostenerhöhung Schulden bei meinem Stromanbieter. Was muss ich tun?

Bei etwaig auftretenden Stromschulden ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromanbieter zu schließen. Diese belaufen sich in der Regel auf einen Zeitrahmen von sechs bis achtzehn Monate. Hierfür nehmen Sie bitte direkten Kontakt zu Ihrem Stromanbieter auf, sodass dieser Sie beraten kann.

Des Weiteren besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für eine etwaige Beratung können nicht beim Amt für Migration und Integration geltend gemacht werden.

Nachzahlungsaufforderung

Nachzahlungsaufforderung

Ich habe eine Nachzahlungsaufforderung aufgrund meiner Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der stetig steigenden Energiekosten kann es zu einer Nachzahlungsaufforderung im Zusammenhang zu Ihrer Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnung kommen. Dieses Schreiben senden Sie, mit schriftlicher Formulierung Ihres Anliegens, an folgende Kontaktdaten:

Amt für Migration und Integration
Wirtschaftliche Hilfen 54/41
Vogelsanger Weg 49
40470 Düsseldorf

oder an die Funktionsmailadresse: amt54-energie@duesseldorf.de.

Im Nachgang wird Ihr Anliegen durch die Sachbearbeitung gesichtet und bearbeitet.

Energiekostenübernahme

Energiekostenübernahme

Ich bin neu in eine Privatwohnung gezogen. Wer zahlt meine Energiekosten?

Alle Energiekosten, die in den Nebenkosten enthalten sind, werden vom Amt für Migration und Integration übernommen, sofern kein ausreichendes Einkommen durch eine Berufstätigkeit erzielt wird und ein Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In den Nebenkostenvorauszahlungen sind Stromkosten nicht enthalten.

Bei Personen im Bezug von Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz werden die Stromkosten als Bedarf vom Amt für Migration und Integration gedeckt.

Alle Personen im Leistungsbezug gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz müssen anfallende Stromkosten aus den Leistungen begleichen.

Alle Personen im Leistungsbezug, unabhängig eines Leistungsbezuges gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz oder § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, müssen die anfallenden Stromkosten eigenständig an den jeweiligen Stromanbieter entrichten.

Für städtisch untergebrachte

Für städtisch untergebrachte

Ich lebe in einer städtischen Unterkunft. Betrifft mich die Energiekrise?

Bei Bezug von Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz werden die Stromkosten als Sachleistung übernommen, aber nicht speziell im Leistungsbescheid ausgewiesen.

Anders ist die Sachlage bei Bezug von Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz. Bei Bezug einer städtischen Unterkunft richten sich die Stromkosten nach einer Pauschale, die als Sachleistung erbracht und vom Regelsatz abgezogen werden. Die jeweilige Kürzung ist immer dem Leistungsbescheid zu entnehmen.

In beiden Konstellationen besteht keine Handlungsverpflichtung für Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger, da es sich um ein automatisiertes Verfahren der Stadt Düsseldorf handelt. Dennoch wird dringend darum gebeten, aktiv beim Einsparen von Energie mitzuwirken. Näheres zum Thema Energie sparen finden Sie hier.

Kündigung aufgrund von Energieschulden

Kündigung aufgrund von Energieschulden

Meine Vermieterin oder mein Vermieter droht mit einer Kündigung, da bereits Energieschulden entstanden sind. Was kann ich tun?

Aufgrund der aktuell weiter steigenden Kosten für Energie kann es vorkommen, dass Sie Schulden angehäuft und aus diesem Grund eine Kündigung erhalten haben. Dieses Schreiben senden Sie, mit schriftlicher Formulierung Ihres Anliegens, an folgende Kontaktdaten:

Amt für Migration und Integration
Wirtschaftliche Hilfen 54/41
Vogelsanger Weg 49
40470 Düsseldorf

oder an die Funktionsmailadresse: amt54-energie@duesseldorf.de. Im Nachgang wird Ihr Anliegen durch die Sachbearbeitung gesichtet, bearbeitet und entschieden.

Beratung

Beratung

Gibt es eine persönliche Anlaufstelle für eine gezielte Beratung?

Das Amt für Migration und Integration verfolgt das Modell einer kontaktlosen Beratung. Dies soll die Informationsbeschaffung vereinfachen und so angenehm, wie möglich gestalten. Daher besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit einer schriftlichen oder telefonischen Kontaktaufnahme unter folgenden Kontaktdaten: 0211 - 8991 oder unter amt54-energie@duesseldorf.de.

Hilfen für Personen ohne Leistungsbezug

Hilfen für Personen ohne Leistungsbezug

Durch die Erhöhung bzw. eine hohe Nachzahlung kann ich meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Was kann ich tun, um Hilfe zu erhalten?

Sie befinden sich in der Situation, keine Leistungen vom Amt für Migration und Integration zu erhalten und haben eine hohe Neben- oder Heizkostenabrechnung und/oder eine Erhöhung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen erhalten.

Das Amt für Migration und Integration kann auf Antrag prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Unterstützung haben.

Dies ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Sie stellen den Antrag in dem Monat, in dem Sie die Heiz- und Nebenkostenabrechnung zahlen müssen. Die Nachforderung gehört in diesem Monat zu Ihrem Bedarf, so dass gegebenenfalls für einen Monat ein Leistungsanspruch besteht. Später eingereichte Anträge auf die Kostenübernahme können nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Sie haben im Abrechnungszeitraum alle Vorauszahlungen tatsächlich gezahlt. Nachforderungen, die auf nicht gezahlten Abschlägen beruhen, stellen Schulden dar und können nicht als Bedarf berücksichtigt werden.

Nachzahlungen, die nicht Ihre aktuelle Wohnung betreffen, können in der Regel nicht übernommen werden.

Einreichung von Antragsunterlagen

Einreichung von Antragsunterlagen

Welche Unterlagen muss ich zusenden, damit mein Antrag geprüft werden kann?

Zur Prüfung Ihres Anliegens werden zu Ihren persönlichen Daten auch antragsspezifische Unterlagen benötigt. Des Weiteren ist es unumgänglich Ihr Anliegen zu verschriftlichen.

Bitte reichen Sie immer folgende Unterlagen/Daten zu jedem Antrag ein:

  1. Aktuelles Ausweisdokument
  2. Alle antragsspezifischen Unterlagen (Mieterhöhungsschreiben, Nebenkostenabrechnung, oder ähnliches)
  3. Schriftlicher Antrag, in welchem Ihr Anliegen kenntlich wird.

Alle Unterlagen können als Dateianhang per E-Mail unter amt54-energie@duesseldorf.de eingereicht werden. Sollten Unterlagen fehlen, kann dies die Bearbeitungszeit verlängern.

Informationen zur Energiekrise

Informationen zur Energiekrise

Ich würde mich gerne allgemein über die Energiekrise informieren. An wen kann ich mich wenden?

Gerne können Sie hierfür die allgemeine Hotline unter 0211 89-91 nutzen oder eine schriftliche Anfrage an amt54-energie@duesseldorf.de senden. Ihr Anliegen wird geprüft und schnellstmöglich beantwortet. Zudem finden Sie weitere Informationen zum Thema Energie hier.