Allgemein
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Welchen Leistungsumfang haben Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Leistungen für Geflüchtete werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird die Leistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Barbetrag
- Grundleistung
- Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten), wenn die Voraussetzungen für einen Wohnungsbezug vorliegen
- Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
- Abzüglich Einkommen und Vermögen
Barbeträge sowie Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand und sind in den ersten 18 Monaten grundsätzlich geringer als der danach gezahlte Regelsatz.
Anschließende Leistungen
Nach Ablauf der ersten 18 Monate ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland werden Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Die Leistungshöhe wird an die Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch angepasst. Diese setzt sich (gültig ab dem 1. Januar 2024) wie folgt zusammen:
Bedarfsstufe 1:
Alleinstehende / Alleinerziehende: 460 Euro
Bedarfsstufe 2:
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften: 413 Euro
Bedarfsstufe 3:
Volljährige in Einrichtungen / nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 368 Euro
Bedarfsstufe 4:
Jugendliche von 15 bis 18 Jahren: 408 Euro
Bedarfsstufe 5:
Kinder von 7 bis 14 Jahren: 341 Euro
Bedarfsstufe 6:
Kinder von 0 bis 6 Jahren: 312 Euro