Leistungen
Leistungen
Abweichend von den Paragrafen 3 und 4 sowie 6 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Prüfung dieser Leistungen erfolgt von Amtswegen.