Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht in der Regel mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.
Das gilt nicht, wenn Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat, erwerben.
Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags und für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Unter diesem Link erhalten Sie weiterführende Informationen zum Verfahren.