Hilfen für Häftlinge
Hilfen für Häftlinge
Alleinstehende in Straf- bzw. Untersuchungshaft, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es kann jedoch ein Anspruch aus dem SGB XII hergeleitet werden.
Demnach können Alleinstehende in Strafhaft die Übernahme ihrer Mietkosten beantragen. Es muss sich dabei um erhaltenswerten Wohnraum mit einer angemessenen Miete handeln. Die Inhaftierung darf einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht übersteigen.
Alleinstehende Untersuchungshäftlinge haben zudem noch einen Anspruch auf Taschengeldzahlungen.