Aufenthalt zur Ausbildung

Aufenthalt zur Ausbildung

Ein Aufenthalt zur Ausbildung ist zweckgebunden. Ein Wechsel und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist während der Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine andere Aufenthaltserlaubnis darf aber erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, z.B. in einigen Fällen des Familiennachzugs.

Die beabsichtigte Ausbildung muss von Anfang an konkret mit sämtlichen Phasen angegeben werden (zum Beispiel Ausbildungsverlauf, angestrebte Abschlüsse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung, vorgeschriebene Praktika).

Die Ausbildung muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher nur möglich, wenn das Ausbildungsziel in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Besondere, z.B. sprachliche Schwierigkeiten, die für Ausländerinnen und Ausländer bestehen, können berücksichtigt werden.

 

Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils längstens für 2 Jahre erteilt werden. Die Befristung hängt im Einzelfall unter anderem ab

  • von dem angegebenen Aufenthaltszweck,
  • von der Dauer des bisherigen Aufenthalts,
  • der Gültigkeit des Passes,
  • wie lange der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • Krankenversicherungsschutz besteht.

 

Weitere Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis