Allgemein
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Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, brauchen Sie eventuell eine Bescheinigung damit Sie wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können. Auf Antrag kann Ihre zuständige Ausländerbehörde Ihnen dann eine Bescheinigung gemäß § 51 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes austellen.
Wenn die Frist von sechs Monaten lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt, führt dies nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Ein Aufenthaltstitel kann erlöschen, sollten Sie
- aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreisen oder
- ausgereist sein und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sein.
Für bestimmte Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ICT-Karte) gelten Sonderregelungen.
Ausnahmen gelten auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die schon mehr als 15 Jahre in Deutschland leben oder mit deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben.
In diesen Fällen können Sie sich durch die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine Bescheinigung über das Fortbestehen Ihrer Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen, damit eine problemlose Wiedereinreise möglich ist. Diese Bescheinigung kann auch noch nach der Ausreise beantragt werden.
Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten planen, sprechen Sie uns bitte an. Ihre Ausländerbehörde informiert Sie gern, ob in Ihrem Fall eine Ausnahmeregelung zutrifft oder ob gegebenenfalls individuell eine längere Frist bestimmt werden kann.