Aufenthaltsrechtliche Gebühren

Aufenthaltsrechtliche Gebühren

Die Höhe der Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und die Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind in den §§ 44 bis 54 der Aufenthaltsverordnung festgelegt.

Bitte beachten Sie, dass für Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen sowie für Staatsangehörige der Schweiz und Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei gesonderte Gebührenregelungen gelten.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Gebühren:

Maßnahme Gebühr
Erteilung einer

  • Aufenthaltserlaubnis
  • einer Blauen Karte EU
  • einer ICT-Karte
100,00 Euro

Verlängerung einer

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blauen Karte EU
  • ICT-Karte

um bis zu drei Monate

um mehr als drei Monate





97,00 Euro

93,00 Euro
Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80,00 Euro
Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70,00 Euro

Erteilung einer

  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)

  • Niederlassungserlaubnis für Selbständige

  • Niederlassungserlaubnis für Jugendliche gem. § 35 Abs. 1 AufenthG

  • Niederlassungserlaubnis in sonstigen Fällen

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU


147,00 Euro

124,00 Euro

55,00 Euro

113,00 Euro

109,00 Euro
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels, z.B. nach Verlust oder nach Ausstellung eines neuen Passes67,00 Euro
Erteilung einer Duldung58,00 - 62,00 Euro
Verlängerung einer Duldung33,00 – 37,00 Euro

Hinweis:

Gesonderte Gebührenregelungen gelten für Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen sowie für Staatsangehörige der Schweiz und Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei.

Gebührenbefreiung und -ermäßigung

Für Minderjährige wird in der Regel die Hälfte der angegebenen Gebühren erhoben.

Personen, die in Deutschland international schutzberechtigt sind, und Resettlement-Flüchtlinge sind von vielen aufenthaltsrechtlichen Gebühren befreit. Dies gilt auch für Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sowie für Ausländerinnen und Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist.  

Als Nachweis über den Bezug öffentlicher Mittel ist ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts erforderlich.

Gebührenbefreiung besteht in vielen Fällen auch bei Vorlage des Düssel-Passes.

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