Aufenthaltsrechtliche Gebühren
Aufenthaltsrechtliche Gebühren
Die Höhe der Gebühren für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und die Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind in den §§ 44 bis 54 der Aufenthaltsverordnung festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass für Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen sowie für Staatsangehörige der Schweiz und Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei gesonderte Gebührenregelungen gelten.
Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Gebühren:
Maßnahme | Gebühr |
Erteilung einer
- Aufenthaltserlaubnis
- einer Blauen Karte EU
- einer ICT-Karte
| 100,00 Euro |
Verlängerung einer - Aufenthaltserlaubnis
- Blauen Karte EU
- ICT-Karte
um bis zu drei Monate um mehr als drei Monate |
97,00 Euro
93,00 Euro |
Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80,00 Euro |
Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70,00 Euro |
Erteilung einer - Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Selbständige
- Niederlassungserlaubnis für Jugendliche gem. § 35 Abs. 1 AufenthG
- Niederlassungserlaubnis in sonstigen Fällen
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
|
147,00 Euro
124,00 Euro
55,00 Euro
113,00 Euro
109,00 Euro |
Neuausstellung eines Aufenthaltstitels, z.B. nach Verlust oder nach Ausstellung eines neuen Passes | 67,00 Euro |
Erteilung einer Duldung | 58,00 - 62,00 Euro |
Verlängerung einer Duldung | 33,00 – 37,00 Euro |
Hinweis:
Gesonderte Gebührenregelungen gelten für Unionsbürger bzw. Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen sowie für Staatsangehörige der Schweiz und Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EU-Türkei.
Gebührenbefreiung und -ermäßigung
Für Minderjährige wird in der Regel die Hälfte der angegebenen Gebühren erhoben.
Personen, die in Deutschland international schutzberechtigt sind, und Resettlement-Flüchtlinge sind von vielen aufenthaltsrechtlichen Gebühren befreit. Dies gilt auch für Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sowie für Ausländerinnen und Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist.
Als Nachweis über den Bezug öffentlicher Mittel ist ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts erforderlich.
Gebührenbefreiung besteht in vielen Fällen auch bei Vorlage des Düssel-Passes.
zur Übersicht