Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, zum Beispiel weil
- Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
- ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
- der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.
Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.
Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz möglich.
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhält, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über den Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht gestattet.
Keine Fiktionsbescheinigungen können für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen ausgestellt werden:
- Aufenthaltsgestattung,
- Aufenthaltskarte nach Freizügkeitsgesetz/EU,
- Daueraufenthaltskarte nach Freizügkeitsgesetz/EU,
- Duldung,
- Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
- (Schengen) Visum C/ Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum.