Erfüllung der Passpflicht
Erfüllung der Passpflicht
Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Die Erfüllung der Passpflicht ist auch Voraussetzung für Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters (ab dem zehnten Lebensjahr muss ein eigenes Lichtbild angebracht sein).
Anerkennung ausländischer Pässe
Über die Anerkennung ausländischer Pässe entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall.
Zulassung ausländischer Ausweise als Passersatz
Einige ausländische Ausweise wurden als Passersatz zugelassen, zum Beispiel Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Einführung deutscher Passersatzpapiere
In Ausnahmefällen können an Ausländerinnen und Ausländer auch deutsche Passersatzpapiere ausgestelt werden.
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Ausweisersatz
Für den Aufenthalt in Deutschland wird die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt.
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Ausweisrechtliche Verpflichtungen
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist unter anderem verpflichtet, unverzüglich
- und rechtzeitig die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen,
- einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
- den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
- den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes anzuzeigen.
Weiterführende Informationen zu ausweisrechtlichen Pflichten
§ 48 des Aufenthaltsgesetzes
§ 56 der Aufenthaltsverordnung
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