Ausreichender Wohnraum

Ausreichender Wohnraum

Die Erteilung oder Verlängerung einiger Aufenthaltstitel (zum Beispiel beim Familiennachzug oder für eie Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) wird davon abhängig gemacht, dass ausreichender Wohnraum zu Verfügung steht.

Ausreichend bezieht sich in diesem Zusammenhang auf zwei Faktoren, nämlich Beschaffenheit und Belegung der Wohnung (Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner).

Ausreichender Wohnraum ist in der Regel vorhanden, wenn

  • für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter
  • für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter

Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.

Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

Wohnräume, die von Dritten mit benutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht

Das Wohnraumerfordernis ist bei einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Obdachlosenunterbringung nicht erfüllt, da in diesem Fall die Unterbringung nur dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe zu schaffen.

 

Nachweise

Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums kann unter anderem nachgewiesen werden durch Angaben in einem

  • Mietvertrag
  • Kaufvertrag (bei Eigentum) oder durch eine
  • formlose Wohnraumbescheinigung des Vermieters.

 

Weiterführende Informationen zum Thema 

 

 

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