Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel erlischt unter verschiedenen Voraussetzungen, zum Beispiel
- mit Ablauf seiner Geltungsdauer
- mit Eintritt einer auflösenden Bedingung
- durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels
- durch eine Ausweisung
Ein weiterer Sachverhalt, bei denen ein Aufenthaltstitel erlischt, liegt vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorüber gehenden Grunde ausreist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand für dauernd in das Heimatland zurückkehrt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise aus einem nicht vorüber gehenden Grund erfolgt ist, wenn jemand nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt planen, können Sie beantragen, dass Ihr Aufenthaltstitel nicht schon nach 6 Monaten erlischt.
Ein Aufenthaltstitel erlischt aber nicht, wenn der Grund für die Abwesenheit Erfüllung des Wehrdienstes ist.
Auch die Niederlassungserlaubnis von Ausländerinnen oder Ausländern, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben sowie die der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt auch dann nicht, wenn der Lebensunterhalt nicht sicher gestellt ist.
Vorausgesetzt ist allerdings, dass kein Ausweisungsgrund nach:
§ 54 Nr. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes oder
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegt.
Zum Nachweis des Fortbestandes des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus.
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Weiterführende Informationen
§ 51 Aufenthaltsgesetz - Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
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