Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengenvisum)
Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengenvisum)
Besuchs- und Geschäftsaufenthalte sind so genannte Kurzaufenthalte. Das sind Aufenthalte im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an.
Während dieser Zeit ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne sind zum Beispiel geschäftliche Besprechungen, die im Auftrag einer ausländischen Firma durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen.
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Touristen-Visum (Besuchsvisum)
Vor Ausstellung eines Besuchs-Visums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtung von in Deutschland lebenden Personen (in der Regel sind das Verwandte oder Bekannte), für alle entstehenden Kosten aufzukommen.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Einladung)
Geschäfts-Visum
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte (z.B. zu Verhandlungen), kann auf einem Firmenkopfbogen formlose erklären, dass alle Kosten des Aufenthalts übernommen werden und darauf die Unterschrift beglaubigen lassen.
Unterschriftsbeglaubigung
Visaverlängerung
Die Verlängerung eines Schengenvisums kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden.
Visaverlängerung
EU-Service
Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem nicht EU-Staat kommen, gibt es Sonderregelungen.
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