Freizügigkeit für Familienangehörige

Freizügigkeit für Familienangehörige

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt können auch bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sein. Diese Familienangehörigen können auch aus einem so genannten Drittstaat (einem Staat, der nicht der europäischen Union (EU) oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört) kommen.

Beim Familiennachzug handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist, dass die hier lebenden Familienangehörigen Freizügigkeit haben.
weitere Informationen...

Zu den Familienangehörigen zählen unter anderem:

  • die Ehefrau oder der Ehemann
  • die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder etc.)

Beim Nachzug von über 21 Jahre alten "Kindern" und anderen Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern etc.) muss der Unterhalt gesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

Ob auch dann noch ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn die familiäre Gemeinschaft nicht mehr besteht, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die hier nicht dargestellt werden können. Wenden Sie sich im Bedarfsfall bitte an Ihre Ausländerbehörde.

Bestätigungen des Aufenthaltsrechts

Wenn Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr. Denn seit dem 29. Januar 2013 gibt es die so genannten Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr.

weitere Informationen...

Drittstaatlerinnen und Drittstaatler, die als Familienangehörige Freizügigkeit besitzen, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte.

weitere Informationen...

Daueraufenthaltsrecht

Wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten dann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts,

weitere Informationen...

Drittstaatlerinnen und Drittstaatler eine Daueraufenthaltskarte.

weitere Informationen...

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU

§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU

 

zur Übersicht