Ausnahmen

Ausnahmen

Im Rahmen des Planungsrechts kann eine Gemeinde festlegen, wo was in welcher Größe gebaut werden darf. Hierbei sollte sie in ihren Satzungen berücksichtigen, dass das vorgegebene Planungsrecht aus vielerlei Gründen nicht überall konkret umgesetzt werden kann, und deshalb Ausnahmetatbestände aufnehmen, denn gemäß § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch "können Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur zugelassen werden, wenn sie als solche im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind".

Zudem enthalten einzelnen Vorschriften der Baunutzungsverordnung Ausnahmemöglichkeiten. Diese Möglichkeiten erkennt man in den Normtexten an Formulierungen wie zum Beispiel: „können im Einzelfall zugelassen werden" oder "ausnahmsweise sind zulässig". Generell gilt, dass die Ausnahme nicht zur Regel werden darf.