Barrierefreiheit
Barrierefreiheit
Barrierefreies Bauen § 49 Absatz 2 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) - Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Im Bereich des Wohnungsbaus ist § 49 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 die Rechtsgrundlage für barrierefreies Bauen.
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Informationen zur Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Barrierefreiheit