Geschossflächenzahl (GFZ)
Geschossflächenzahl (GFZ)
In Bebauungsplänen wird in der Regel als Maß der baulichen Nutzung unter anderem die Geschossflächenzahl festgelegt (dargestellt zum Beispiel als 1,0 im Kreis oder als Geschossflächenzahl = 1,0).
Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Geschossfläche (Gesamtfläche aller Vollgeschosse) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Baunutzungsverordnung).
Beispiel
Bei einer Grundstücksgröße von 450 Quadratmetern und einer Geschossflächenzahl von 1,0 darf die Summe aller Wohn- und Nutzflächen einschließlich der Flächen für Mauern, Treppen, Flure, et cetera nicht größer sein als 450 Quadratmeter.
Da in Bebauungsplänen abweichende Regelungen getroffen werden können, bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl Fragen zu Flächen von Nebenanlagen oder im Hinblick auf die Vollgeschossigkeit, zum Beispiel des Dachgeschosses, auftauchen könnten, sollten Sie im Zweifel Ihren zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren.