Gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder Vorbescheid können Sie, wenn Sie durch einen Bescheid in eigenen Rechten verletzt werden, Klage erheben. Ist Ihnen dieser Bescheid mit Rechtsbehelf bekannt gegeben worden, gilt hierfür eine Frist von einem Monat.
Sollte Ihnen die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sein, müssen Sie ohne Verzug Ihre Rechte durch eine Klage geltend machen, sobald Sie erkennen können, dass Sie möglicherweise in Ihren Rechten verletzt sind.
Da Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung besitzt, können Sie zur Verhinderung weiterer Baumaßnahmen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage beim Bauaufsichtsamt oder beim Verwaltungsgericht Düsseldorf stellen.
Nachbarklagen können zulässigerweise nur von Eigentümern angrenzender Grundstücke oder anders dinglich Berechtigten erhoben werden.
Unzulässig sind Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen auf dem gleichen Grundstück, die anderen (Teil-) Eigentümern erteilt worden sind. Hier ist nur der private Rechtsweg gegeben.