Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeit
Nach § 84 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) können verschiedene Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt werden.
Ordnungswidrig handelt danach insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung nach § 75 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert.
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 250.000,- Euro geahndet werden.
Andere Ordnungswidrigkeiten, die im § 84 Absatz 1 BauO NRW und in weiteren aufgrund der BauO NRW erlassenen Bauvorschriften oder in örtlichen Bauvorschriften aufgelistet sind, können mit Bußgeldern bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Hierzu zählt insbesondere die Nutzungsaufnahme von Gebäuden, wenn die Freigabe noch nicht durch die Bauaufsicht erfolgt ist und noch Mängel vorliegen.
Anders als im Straßenverkehr gibt es im Baurecht keinen Bußgeldkatalog, der genau festlegt, welcher Verstoß wie zu ahnden ist. Stellt das Bauaufsichtsamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird es Sie hierzu anhören und Ihnen einen Bogen zur Stellungnahme übersenden. Sie müssen sich zu dem Vorwurf aber nicht äußern. Nach abschließender Prüfung des Sachverhaltes wird das Bauaufsichtsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt wird. Die Geldbuße wird anhand der Bedeutung und der Schwere der Ordnungswidrigkeit festgesetzt. Auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Die Geldbuße soll aber den wirtschaftlichen Vorteil, den Sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen haben, übersteigen.
Gegen einen Bußgeldbescheid des Bauaufsichtsamtes können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch beim Bauaufsichtsamt erheben. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist dem Bauaufsichtsamt vorliegen.
Kann Ihrem Einspruch nicht abgeholfen werden, gibt das Bauaufsichtsamt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Wird Ihrem Einspruch auch dort nicht abgeholfen, wird die Sache dem Amtsgericht Düsseldorf vorgelegt.
Das Amtsgericht wird dann in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. In dieser Verhandlung können Sie Ihren Einspruch nochmals begründen. Sollte auch das Amtsgericht Ihrem Einspruch nicht abhelfen, entscheidet es hierüber durch ein Urteil. Das Amtsgericht ist hierbei an das festgesetzte Bußgeld nicht gebunden, es kann auch ein höheres Bußgeld festsetzen.