Planungsrecht

Planungsrecht

Das öffentliche Baurecht, insbesondere das Bauplanungsrecht, enthält Vorgaben dazu, welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist.

Es dient dem Interessenausgleich zwischen der grundrechtlich geschützten Baufreiheit des Grundstückseigentümers einerseits und dem nicht selten davon abweichenden Interesse der Allgemeinheit an einer sinnvollen Nutzung des nur beschränkt vorhandenen Baulandes andererseits.

In einem Gebiet, das so dicht besiedelt ist wie das der Bundesrepublik, kann nicht jeder bauen wo er will und wie er will; vielmehr muss gewährleistet sein, dass auch hinreichend unbebauter Raum für andere Zwecke (Erholung, Verkehrsanlagen, und so weiter) vorhanden ist.

Außerdem sorgt das Baurecht dafür, dass durch unsachgemäßes Bauen nicht Leben, Gesundheit oder Sachwerte gefährdet werden beziehungsweise soziale Missstände entstehen oder die Umwelt des Menschen verunstaltet wird.

Eine nicht gesetzlich reglementierte Baufreiheit würde innerhalb kürzester Zeit zu unerträglichen Missständen führen. Den bundeseinheitlichen Rahmen für das öffentliche Baurecht legt das Baugesetzbuch (BauGB) fest; weitergehende Regelungen sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu finden.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Gemeinden ihre Bauleitplanung durchzuführen.

Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht entspricht und auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen entgegenstehen. Ein Bauherr hat in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung; diesen kann er gerichtlich durchsetzen.

Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob ein Bauvorhaben in der Umgebung, in der es gebaut werden soll, zulässig ist.

Für die rechtliche Beurteilung sind vier verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt
  2. Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde und
  3. Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs
  4. Einen Sonderfall bilden: Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist.

Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt

In einem Bebauungsplan, der vom Rat der Stadt beschlossen wird, kann festgelegt werden, welche Art der Nutzung zulässig ist, wie die Grundstücke überbaut werden dürfen, wie groß die Häuser werden dürfen

(§ 9 Baugesetzbuch).
Darüber hinaus sind umfangreiche weitere Festsetzungen, zum Beispiel zur Bepflanzung oder zur Freihaltung von Flächen, möglich.

In einen Bebauungsplan können auch Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude, zum Beispiel Dachneigung, Materialien und anderem, aufgenommen werden.

Die im Bebauungsplan vorkommenden Zeichen sind meist am unteren Blattrand erläutert, die inhaltlichen Festsetzungen, die sich hinter diesen Zeichen verbergen, sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.

Bauvorhaben dürfen dem Bebauungsplan grundsätzlich nicht widersprechen. Natürlich hat der Gesetzgeber erkannt, dass im Einzelfall Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich sein müssen. Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung hat er deshalb im Rahmen von Ausnahmen und Befreiungen geregelt.

Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde

In zusammenhängend bebauten Ortsteilen, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, ist ein Bauvorhaben zulässig, „wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt" (§ 34 Baugesetzbuch).

Die Beurteilung, ob dies der Fall ist oder nicht, ist immer dann schwierig, wenn die Planung von der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung abweicht.

Dann muss der Einzelfall eingehend geprüft werden, oft sind Abstimmungsgespräche zwischen Antragsteller und Bauaufsicht erforderlich.

Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs

Solche Gebiete liegen zum Beispiel im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesem sogenannten Außenbereich kann grundsätzlich nicht gebaut werden.

Nur in den Einzelfällen, die im Gesetz (§ 35 Baugesetzbuch) festgeschrieben sind, kommt dennoch eine Bebauung in Betracht.

Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist

In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in zwei Schritten. Zuerst wird es anhand des "alten" Planungsrechts wie oben beschrieben beurteilt. Ist das Vorhaben hiernach zulässig, so wird im zweiten Schritt überprüft, ob es auch den Zielen und Festsetzungen des "neuen" Bebauungsplanentwurfes entspricht. Ist dies auch der Fall, so wird das Vorhaben genehmigt.

Widerspricht es diesen Zielen, so kann es entweder um ein Jahr zurückgestellt oder aufgrund einer Veränderungssperre abgelehnt werden. So ist sichergestellt, dass die Planungsvorstellungen einer Gemeinde nicht durch "unpassende" Bauvorhaben beeinträchtigt werden.

Ansprechpartner für Fragen zum Planungsrecht sind die jeweils zuständigen Sachbearbeiter.

Weitere Informationen