Bevor Sie eine bauliche Maßnahme ausführen, sollten Sie grundsätzlich erst mit dem für Ihren Stadtbezirk zuständigen Sachbearbeiter sprechen, um sich gegebenenfalls Kosten und Ärger zu ersparen. In § 63 der Landesbauordnung ist festgelegt, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Hiervon ausgenommen sein können die in § 65 der Landesbauordnung aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben; dieses gilt jedoch nicht generell. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, so dass die Genehmigungsfreiheit sehr häufig durch diese eingeschränkt ist.
Gartenhaus
Gebäude bis zu 30 m3 Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume sind genehmigungsfrei. Hierunter fällt das typische Gartenhaus zur Unterbringung von Gerätschaften oder Lagerung von Gartenartikeln. Bei der Planung sind die Abstandflächenvorschriften zu beachten; Bebauungspläne könnten Bebauungen im Gartenbereich ausschließen! In jedem Fall sollte mit dem zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden, ob gegen ein Gartenhaus mit gelegentlichen Aufenthalt darin Bedenken bestehen. Gartenhäuser, die für den regelmäßigen Aufenthalt vorgesehen sind, oder die größer als 30 m3 sind, bedürfen einer Genehmigung.
Stellplätze oder Carports
Carports sind in jedem Fall genehmigungspflichtig. Nicht überdachte Stellplätze bis zur Größe von 100 m2 sind genehmigungsfrei. Sie könnten jedoch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen, zum Beispiel die Vorgartensatzung, in bestimmten Bereichen ausgeschlossen sein.
Dachgeschossausbau
Auch wenn der innere Ausbau und das Einsetzen von Fenstern nach der Bauordnung genehmigungsfrei sind, bedarf der Dachgeschossausbau grundsätzlich einer Genehmigung. In der Regel liegt hier eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens vor. Brand- und Schallschutzvorschriften sowie sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sind zu beachten.
Ablaufdiagramm für die brandschutztechnische Prüfung eines Bauantrages
Terrassenüberdeckung oder Wintergarten
Entgegen allgemeiner Meinung sind schon Terrassenüberdeckungen genehmigungspflichtig und somit erst recht Wintergärten.
Einfriedung in Form einer Mauer oder eines Zaunes
Nach der Bauordnung sind Einfriedungen bis zu 2,0 m Höhe, straßenseitig zur Verkehrsfläche bis zu 1,0 m Höhe genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind. Zudem ist zu beachten, dass Einfriedungen in der Regel auf der Grenze errichtet werden; es ist deshalb eine Einigung mit dem Nachbarn sinnvoll, da dieser ansonsten im Rahmen des privaten Nachbarschutzrechtes Abwehransprüche haben könnte.
Werbeanlagen
Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 sind genehmigungsfrei. Einschränkungen können hier gegeben sein durch Satzungen oder den Denkmalschutz. Zudem ist denkbar, dass der Standort (auf Pfosten an einer öffentlichen Verkehrsfläche) oder die Ausführung (Dauerblinklicht) eine Genehmigung erforderlich machen.