Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe
Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vor. Die Maßnahmen und Ziele sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Durch das Gesetz fand ein Systemwechsel statt: Zum 1. Januar 2020 haben sich unter anderem die Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe geändert. Sie wurde von der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in ein eigenes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) überführt.
Der Landtag NRW hat am 11. Juli 2018 das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) beschlossen. Damit wurden die Zuständigkeiten der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu bestimmt. Bei einer stationären Unterbringung ist nicht mehr allein der Landschaftsverband Rheinland für die Gesamtleistung zuständig. Es erfolgt eine strikte Trennung von Eingliederungshilfe-Leistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen).
Informationen zur Umsetzung des BTHG hat der Landschaftsverband Rheinland veröffentlicht.
Wer ist seit dem 1. Januar 2020 für welche Leistungen zuständig?
Kinder und Jugendliche
- Für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die bis zur Beendigung der Sekundarstufe II in einer Einrichtung leben, ist der Landschaftsverband Rheinland ab der Einschulung zuständig, Service-Telefon 0221 809-6200. Für Eingliederungsleistungen, die außerhalb der Einrichtung erforderlich sind, ist das Amt für Soziales und Jugend der Ansprechpartner.
- Für die Leistungen der Frühförderung ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig, Service-Telefon 0221 809-6200.
- Für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Die Anträge werden von verschiedene Sachgebieten im Amt für Soziales und Jugend bearbeitet.
Leistungen für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die bis zur Beendigung der Sekundarstufe II in ihrer Herkunftsfamilie leben, werden auf Grundlage des Soziagestzbuch - Neuntes Buch bearbeitet.
Leistungen für seelisch behinderte Kinder ab der Einschulung werden nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch bearbeitet.
Erwachsene
Der Landschaftsverband Rheinland ist für folgende Leistungen der Ansprechpartner:
- Fachleistungen und Assistenzleistungen im ambulant betreuten Wohnen
- Betreutes Wohnen in besonderen Wohnformen
- sonstige Eingliederungsleistungen (wie zum Beispiel für Assistenzen)
- Annexleistungen (wie zum Beispiel für Hilfe zur Pflege), sofern die erste Beantragung vor dem 65. Lebensjahr erfolgte
Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland.
Für die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt) ist seit dem 1. Januar 2020 das Amt für Soziales zuständig. Dort wurde das Servicecenter Grundsicherung in besonderen Wohnformen eingerichtet.
Rehabilitation und Teilhabe
Ansprechstellen zum Thema Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX
Fragen beantworten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Kontaktdaten der Ansprechpartner in Düsseldorf.