Änderungen im Beihilfebereich 2019
Änderungen im Beihilfebereich 2019
Informationen für Beihilfeberechtigte Änderungen der BVO NRW
1. IGEL-Leistungen (§ 3 Absatz 3 BVO)
Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL), freiwillige Satzungsleistungen oder Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), werden keine Beihilfen gezahlt.
2. Krankenhaus (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO)
Beihilfefähig sind gesondert berechnete ärztliche und zahnärztliche Leistungen abzüglich 10 € täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr sowie gesondert berechnete Unterkunft (Zweibettzimmer mit separater Dusche und WC ohne Komfortleistungen) abzüglich 15 € täglich für insgesamt höchstens 20 Tage im Kalenderjahr. Beihilfefähig ist die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson. Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind nur insoweit als angemessen (§ 3 Absatz 1 Satz 1) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrags von 25 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Die Selbstbeteiligungen sind innerhalb eines Kalenderjahres für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 500 Euro in Abzug zu bringen.
3. Familien- und Hauspflegekraft (§ 4 Absatz 1 BVO)
Beihilfefähig ist eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrag von 11 € je Stunde, höchstens jedoch 88 € täglich, wenn der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Familienangehörige oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte wegen einer stationären Unterbringung (Nummer 2, §§ 5 b, 6, 6 a und 8) oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 Absatz 4) den Haushalt nicht weiterführen kann.
4. Verlängerung der Antragsfrist (§ 13 Absatz 3)
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.