Änderungen im Beihilfebereich 2020
Änderungen im Beihilfebereich 2020
Informationen für Beihilfeberechtigte Änderungen der BVO NRW
1. Änderungen zu Aufwendungen für Kinder (§ 2 Absatz 2 BVO)
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur dem Beihilfeberechtigten gezahlt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält. Eine abweichende Bestimmung kann für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2020 entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Hierdurch kommt es möglicherweise zu einem Wechsel der für die Kinderaufwendungen zuständigen Beihilfestelle. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält. Bei Beihilfeberechtigten, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatz bestimmt haben, kann das alte Recht auf Wunsch beibehalten werden.
2. Zurücknahme der Kürzung von IGEL-Leistungen (§ 3 Absatz 3 BVO)
Die im Jahr 2019 eingeführte Kürzung von IGEL-Leistungen wird zurückgenommen.
3. Hilfsmittel (§ 4 Absatz 1 BVO)
Beihilfefähig sind die angemessenen Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur. Von den Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Batterien für Hörgeräte einschließlich Ladegeräte) und Pflege der Hilfsmittel (zum Beispiel Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen) ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Weiteres regelt die Anlage 3 zu dieser Verordnung.
4. Förderwürdige Gesundheits- oder Präventionskurse (§ 4 Absatz 1a BVO)
Zu den Aufwendungen für von gesetzlichen Krankenkassen als förderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Präventionskursen wird je Kurs ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 € für höchstens 2 Kurse im Kalenderjahr gezahlt. Das Weitere regelt die Anlage 8 zu dieser Verordnung.
5. Kryokonservierung (§ 8 Absatz 5 BVO)
Aufwendungen einer Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie für die dazugehörigen Maßnahmen sind mit Ausnahme von weiblichen Personen, die das 40. Lebensjahr und von männlichen Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Absatz 4 Satz 4), entsprechend § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig ist, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.
6. Beihilfe-Zuständigkeit bei Abordnung (§ 13 Absatz 1 BVO)
Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem Dienstherrn abgeordnet, in dessen Dienstbereich diese Verordnung gilt, verbleibt die Zuständigkeit bei der bisherigen Beihilfestelle.
7. Chirurgische Hornhautkorrektur einer Fehlsichtigkeit durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren) (Anlage 6 Abschnitt II Nummer 4 zur BVO )
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Bestätigung nicht möglich ist und die Beihilfestelle vor Durchführung der Laserbehandlung - gegebenenfalls unter Beteiligung der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder einer Augenklinik, die die Behandlung nicht durchführt, dieser zugestimmt hat. Bei einer vorliegenden Sehschwäche unter drei Dioptrien ist bei Landesbediensteten durch die Beihilfestelle die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Hierzu hat die Beihilfestelle ein Gutachten einer Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht durchführt, einzuholen.
8. Gendiagnostik (Anlage 6 Abschnitt II Nummer 6 zur BVO )
Beihilfefähig sind nur die Aufwendungen für wissenschaftlich anerkannte diagnostische und prädiktive Untersuchungen nach den Bestimmungen des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorgeburtliche genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken ist auf die Feststellung genetischer Eigenschaften, die die Gesundheit des Fötus oder Embryos vor der Geburt oder nach der Geburt beeinträchtigen können, beschränkt. Aufwendungen für Untersuchungen auf Krankheiten, die gegebenenfalls erst im Erwachsenenalter ausbrechen können (spätmanifestierende Krankheiten), sind nach dem Gendiagnostikgesetz unzulässig; die Aufwendungen sind daher nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, im Versicherungsbereich sowie im Arbeitsleben (§§ 17, 18 und 19 des Gendiagnostikgesetzes). Die Aufwendungen für Genexpressionstests sind ausschließlich beim Mammakarzinom (MammaPrint, OncotypeDX, EndoPredict und Prosigna-Genexpressionstest) beihilfefähig. Die Indikationen richten sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1) in der jeweils geltenden Fassung.