Hygienemehraufwendungen
a) Arzt – und Zahnarztbesuche
Aufgrund der aktuellen Lage hat der Verordnungsgeber auf Empfehlung der Bundesärztekammer für die nun notwendig gewordenen erhöhten Hygienemaßnahmen, die Analogziffern GOÄ 245 für Aufwendungen ab dem 09.04.2020 und GOZ 3010 für Aufwendungen ab dem 09.04.2020, zum jeweils 2,3 fachen Faktor bei ambulanten ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungen in seinem Beschluss in Ansatz gebracht. Der Beschluss galt befristet bis zum 30.09.2020. Seit dem 01.10.2020 können Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt eine Hygienepauschale in Höhe von 6,41 Euro (analog Nr. 245 GOÄ zum 1-fachen Satz) bzw. in Höhe von 6,19 Euro (analog Nr. 3010 GOZ zum 1-fachen Satz) abrechnen.
Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 30.06.2021.
Hinweis: Eine erhöhte Abrechnung des Schwellenwertes mit der Begründung „Erhöhter Hygieneaufwand aufgrund COVID-19“ kann beihilferechtlich nicht anerkannt werden. Die Erhöhung des Schwellenwertes kann nur dann anerkannt werden, wenn die Behandlerin/der Behandler nachvollziehbar begründen kann, warum im Einzelfall eine normale bzw. die hierfür vorgesehene Pauschale für coronabedingten Mehraufwand für Hygienemaßnahmen nicht ausreichend war.
b) Krankenhausaufenthalte
Krankenhäuser erhalten im Zeitraum vom 01.01.-30.06.2021 pauschal je voll- oder teilstationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten 40 Euro (bzw. 80 Euro für Patientinnen und Patienten, bei denen im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wurde) für Mehrkosten, die auf Grund des Virus im Rahmen der Behandlung entstehen.
Im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 erhielten die Krankenhäuser pauschal je voll- oder teilstationär Behandlung von Patientinnen und Patienten 50 Euro (bzw. 100 Euro für Patientinnen und Patienten, bei denen im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wurde), für den Zeitraum vom 01.04.-30.06.2020 unabhängig von einem Nachweis des Coronavirus pauschal 50 Euro für Schutzausrüstungen.
Entsprechend sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von der Abrechnungsempfehlung zur Nummer 245 GOÄ analog ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
c) Rehabilitation
Zu den Hygiene-Mehraufwendungen von Rehabilitations-einrichtungen im Bereich der stationären Rehabilitation sowie der stationären Vorsorge kann ein Zuschlag von 8 Euro je Leistungstag und im Bereich der ambulanten Rehabilitation 6 Euro je Leistungstag berücksichtigt werden. Aufnahmetag und Entlassungs-tag werden im Bereich der stationären Rehabilitation als ein Leistungstag gewertet. Sofern die oder der Beihilfeberechtigte von einer oder mehreren Personen begleitet wird, kann maximal der doppelte Zuschlag als beihilfefähig anerkannt werden (zum Beispiel bei Mutter-/Vater-Kind Kuren).
Die Empfehlung ist zeitlich befristet für Leistungen, die im Zeitraum 01.09.2020 bis 30.06.2021 erbracht wurden.
d) Heilbehandlungen aufgrund (zahn-)ärztlicher Verordnungen
Die zusätzlichen Aufwendungen für Hygienemaßnahmen von Heilmittelerbringerinnen und -erbringern können in wirkungsähnlicher Anlehnung an § 2 Absatz 7 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) bis zur Höhe von 1,50 Euro je Anwendung als beihilfefähig anerkannt werden. Dies gilt für Behandlungen, die im Zeitraum vom 05.05. bis 30.06.2021 durchgeführt werden.
Testungen zum Nachweis auf das Vorhandensein von COVID-19
a) Aufwendungen für Testungen zum Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus sind beihilfefähig, wenn sie entsprechend den sonstigen Grundsätzen notwendig und angemessen sind. Ein Anspruch besteht insbesondere bei Testungen von Personen, die bereits einen Anspruch auf entsprechende Leistungen, insbesondere als Teil der ambulanten Krankenbehandlung (z.B. bei bereits bestehenden Krankheitssymptomen) oder Krankenhausbehandlung (z.B. vor einer voll- oder teilstationären Aufnahme), haben.
In diesen Fällen werden die Aufwendungen auch anteilig von der privaten Krankenversicherung (PKV) der getesteten Person übernommen.
b) Sofern sich Ansprüche auf eine Testung bis zum 14.10.2020 aus der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 08.06.2020 (BAnz AT 09.06.2020 V 1) oder ab dem 15.10.2020 aus der „Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV“ in der jeweils geltenden Fassung) ergeben, ist das Beihilferecht grundsätzlich nicht tangiert.
Die jeweiligen Leistungserbringer rechnen die erbrachten Leistungen - unabhängig vom Versichertenstatus der getesteten Person- über die Kassenärztliche Vereinigung oder die Pflegekassen ab.
c) Von einer Regelung zu Testungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus wurde vom Bundesministerium für Gesundheit zunächst Abstand genommen, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft noch ungeklärt ist, inwieweit ein Antikörpernachweis mit dem Vorliegen einer Immunität korreliert.
d) Im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes können die Krankenhäuser gemäß der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zwischen dem GKV-Spitzenverband sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankhausgesellschaft, im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes eine Pauschale für die Testung auf das Coronavirus abrechnen.
Diese beträgt für den Zeitraum 14.05.2020 bis einschließlich 15.06.2020 63,- Euro und für den Zeitraum ab dem 16.06.2020 52,50 Euro (hier ist das Aufnahmedatum maßgeblich). Die Abrechnung der Pauschale erfolgt mit der Hauptrechnung. Daneben können keine zusätzlichen Aufwendungen für Testungen (Laborrechnung) abgerechnet werden.
e) Durch den individuellen Ansatz der Beihilfe i.V.m. der Voraussetzung der (medizinischen) Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen scheidet eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für selbst beschaffte Tests oder Massentests ohne vorherige personenbezogene medizinische Indikation aus.
Zusatzbetrag für Botendienste von Apotheken
Für in der Zeit vom 01.10. - 31.12.2020 im Wege des Botendienstes gelieferte Arzneimittel können Apotheken grundsätzlich einen Zusatzbetrag i.H.v. 2,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer (= derzeit 2,90 Euro) erheben. Der Zuschlag für die Lieferung des Arzneimittels, der auf dem Rezept mit der für diesen Zweck neu geschaffenen Sonder-PZN 06461110 ausgewiesen wird, ist beihilfefähig. Im Zeitraum vom 22.04.-30.09.2020 konnte ein Zusatzbeitrag i.H.v. 5,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer erhoben werden. Ab dem 1.1.2021 sind entstandene Aufwendungen eines Zuschlags im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) beihilfefähig. Im Vorgriff auf eine Änderung der BVO NRW wird die Regelung des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) wirkungsgleich übertragen.
Schutzmasken
Nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) vom 14. Dezember 2020, BAnz AT v. 15. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung, besteht auch für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen ein unmittelbarer Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen auf Schutzmasken (weiterführende Hinweise s. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze- und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html). Die betroffenen Personen werden von den Krankenkassen oder den privaten Versicherungsunternehmen über etwaige Ansprüche informiert. Das Beihilferecht ist nicht tangiert. Eigenbeteiligungen sind nicht beihilfefähig.
Beförderung zu Impfzentren
Die beihilferechtlichen Vorschriften zu Beförderungskosten von Erkrankten aus § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW in Verbindung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften werden für die Hin- und Rückfahrt zum nächstgelegenen Impfzentrum analog angewandt.
Sofern zeitlich befristete Regelungen von den maßgeblichen Stellen verlängert werden sollten, bestehen keine Bedenken, bei der Beihilfefestsetzung entsprechend zu verfahren. Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte dem Erlass des Ministeriums der Finanzen.
Bei Fragen steht Ihnen die Kundenberatung selbstverständlich zur Verfügung