Seit dem Jahr 2010 ist bei der Beihilfefestsetzung die sogenannte Belastungsgrenze eingeführt worden. Diese Regelung ist zum Vorteil für die Beihilfeberechtigten geschaffen worden, um die Belastungen, die sich aus den zu tragenden Eigenanteilen ergeben, zu begrenzen.
Das bedeutet, dass die Kürzungen der Beihilfeleistungen, die sich im Laufe eines Kalenderjahres ergeben aus der Kostendämpfungspauschale, den nicht beihilfefähigen Beträgen aufgrund von Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt und den Eigenanteilen bei den Material- und Laborkosten in Zusammenhang mit einer Zahnersatzbehandlung, summiert werden.
Übersteigt die Belastung den Betrag von 2 % der Bruttodienst- bzw. Versorgungsbezüge des Vorjahres, werden die über dem Grenzbetrag liegenden Beträge nicht von der Beihilfe abgesetzt, sondern doch als Beihilfe ausgezahlt.
Um die individuelle Belastungsgrenze zu ermitteln, benötigen wir die Jahresverdienstwerte des Vorjahres. In den künftig zur Verfügung gestellten Antragsformularen ist vorgesehen, der Übernahme dieser Werte aus den Daten der Personalverwaltung zu widersprechen.
Sofern Sie von diesem Recht Gebrauch machen, werden wir Ihre Entscheidung selbstverständlich respektieren und keine Bezügedaten in das Beihilfeabrechnungsprogramm übernehmen.
Bedenken Sie dabei, dass Sie dann zunächst nicht in den Genuss einer zusätzlichen Beihilfeleistung gelangen, die sich bei einer eventuellen Überschreitung der Belastungsgrenze ergibt.
Erst wenn Sie der Übernahme der Werte doch noch zustimmen oder uns selbst die Höhe Ihrer Jahresverdienstwerte schriftlich nachweisen, kann eine Prüfung erfolgen, ob Ihnen aufgrund der Belastungsgrenze eine zusätzliche Beihilfeleistung zusteht.
Wir empfehlen Ihnen daher von dem Widerspruchsrecht zur Bezügeübernahme keinen Gebrauch zu machen.