Arzneimittel/Impfungen
Medikamente
...die auch nach ärztlicher Verordnung nicht beihilfefähig sind:
- Mund- und Rachentherapeutika
- Abführmittel
- empfängnisregelnde Mittel sind nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig
- wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel wie zum Beispiel Geriatrika, ein Teil der homöopathischen Mittel
- Life-Style-Präparate hierzu zählen insbesondere Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, der Raucherentwöhnung, der Abmagerung oder der Zügelung des Appetits, der Regulierung des Körpergewichts oder der Verbesserung des Haarwuchses dienen
Güter des täglichen Bedarfs
Nicht beihilfefähig sind -unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet wurden:
Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hierzu gehören neben anderen:
- Körperpflegeartikel
- Nahrungsmittel für Allergiker
- Bettwäsche für Allergiker
- Sonnenschutzpräparate
- Nahrungsergänzungsmittel
- Elmex Gelee
Diese Präparate sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn in ihnen Arzneimittelzusätze enthalten sind und damit therapeutische Wirkungen erzielt werden.
Impfungen
Zu den Aufwendungen, die sich in Zusammenhang mit einer Impfung ergeben, können Sie eine Beihilfe erhalten, wenn
- es sich um eine Schutzimpfung handelt, die nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen ist. Zu den Impfempfehlungen der STIKO kommen sie hier,
Aktuell aufgenommen im Juli 2013 wurde die Empfehlung der STIKO zu einer Rotavirus-Standardimpfung von Säuglingen.
Allgemeine Informationen zu Impfungen erhalten Sie auch auf unserer Seite "Links zur Beihilfe" unter der Überschrift "Impfempfehlungen" Links zur Beihilfe
Allgemein anerkannt werden können:
- Impfungen in Zusammenhang mit einer privaten Auslandsreise - in diesem Zusammenhang können auch vorbeugende Tabletten gegen Malaria bei der Beihilfefestsetzung berücksichtigt werden-,
- FSME- (Frühsommer-Meningoenzephalitis) - Impfungen zum Schutz gegen Zeckenbisse
- Grippeschutzimpfungen.
Arztbehandlung
Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bemessen, sind grundsätzlich beihilfefähig.
Nach der Gebührenordnung für Ärzte (§5 GOÄ ) bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem 1,0 bis 3,5 fachen des im Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebührensatzes. Ein Überschreiten der so genannten Schwellenwerte (2,3 - persönliche Leistungen des Arztes / 1,8 - Strahlendiagnostik und physikalisch-medizinische Leistungen / 1,15 facher Satz - Laboruntersuchungen) ist nur zulässig, wenn der Rechnungsaussteller dargelegt hat, dass Besonderheiten die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Aus der Begründung muß ersichtlich sein, dass die Leistung auf Grund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Dazu reicht im allgemeinen eine stichwortartige Kurzbegründung aus, wenn in ihr die "Besonderheiten" bei der Erbringung der einzelnen Leistung (patientenbezogene Bemessungskriterien) inhaltlich erläutert sind.
Der behandelnde Arzt hat eine Gebühr, die den so genannten Schwellenwert überschreitet, auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar schriftlich zu begründen ( §12 Absatz 3 GOÄ) haben.
Allein schon der Begriff "Beihilfe"deutet darauf hin, dass keineswegs Anspruch auf Erstattung aller Kosten besteht. Einzelheiten des Beihilfenrechts werden in Runderlässen und Verwaltungsverordnungen geregelt und die Beihilfestellen sind verpflichtet die Festsetzungen nach diesen Vorschriften vorzunehmen.
Hilfsmittel
Hilfsmittel müssen von einem Arzt vor der Beschaffung verordnet werden.
Folgende ärztlich verordnete Hilfsmittel, können von den Beihilfeberechtigten beschafft werden. Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist nicht erforderlich. Für verschiedene Hilfsmittel sind jedoch nur bestimmte Höchstbeträge beihilfefähig.
Beihilfe sind insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:
Atemmonitor | Gummistrümpfe | Körperersatz- stücke | Reizstromgeräte bei Skoliose |
Beatmungsgeräte | Heimdialyse- geräte | Kopfschützer | Sehhilfen |
Blindenführhund | Herzschritt- macher | Korrektur- schienen | Spastikerhilfen |
Blindenstücke | Hilfsgeräte für Schwerst- behinderte | Krankenfahr- stühle | Sprechhilfen |
Blutdruck- messgeräte | Hörhilfen | Krankenheber | Sprechkanülen |
Bruchbänder | Infusionspumpen | Krankenstöcke | Stützapparate |
nCPAP-Geräte | Inhalations- apparate | Krücken | Stumpfstrümpfe und Narbenschoner |
Ernährungs- pumpen | Injektionsspritzen u. -nadeln | Leibbinden | Suspensorien |
Fußeinlagen | Insulin- Dosiergeräte | Orthopädische Maßschuhe* | Ultraschall- vernebler |
Gehstützen | Katheter | Pflegebett | Vibrationstrainer bei Taubheit |
Gehwagen | Kniekappen | Polarimeter | Wasser- und Luftkissen |
Gipsbetten | Knöchel- und Gelenkstützen | Reflektometer | Wechsel- Druckgeräte |
*Tragedauer und Eigenbeteiligung beachten!
Bei vorstehend nicht genannten Hilfsmitteln (keine Bedarfsgegenstände)
- bis zu 1.000 Euro bedarf es keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfestelle
- über 1.000 Euro ist eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle zwingend erforderlich
Die Kosten für Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sind grundsätzlich beihilfefähig, von den Betriebskosten der Hilfsmittel jedoch nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag.
Hilfsmittel Höchstbeträge
Für die Angemessenheit der Aufwendungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen folgende Höchstbeträge festgelegt (Anlage 3 zur Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen):
- Blutdruckmessgerät
Als beihilfefähiger Höchstbetrag wird ein Betrag von 80 Euro festgesetzt. - Hörgerät
Als beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) wird ein Betrag von 1.400 Euro festgesetzt. Mit diesem Betrag sind sämtliche Nebenkosten bis auf die Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer beträgt fünf Jahre. - Perücke
Als beihilfefähiger Höchstbetrag wird ein Betrag von 800 Euro festgesetzt. - Therapiedreirad, Therapietandem, Handy-Bike (Zusatzgerät zum Antrieb des Rollstuhls durch eine Handkurbel) und Roll-Fiets (Krankenfahrstuhl/Rollstuhl mit einem an der Rückseite ankoppelbaren Fahrradteil ohne Vorderrad und Lenker)
Bei der Anschaffung der unter 4. genannten Hilfsmittel ist der Beihilfenberechnung der Grundpreis der jeweils einfachsten Ausführung des Hilfsmittels zu Grunde zu legen. Von dem Grundpreis ist als Selbstbehalt für die häusliche Ersparnis (Anschaffung eines normalen Fahrrades) für einen Erwachsenen ein Betrag von 500 Euro und für ein Kind (bis 16 Jahre) von 250 Euro in Abzug zu bringen. Aufgrund der jeweiligen Körperbehinderung notwendige Zusatzkosten für Sonderausstattungen sind dem Grundpreis hinzuzurechnen. - Blutzuckerteststreifen (Glucose-Teststreifen)
Als beihilfefähiger Höchstbetrag je Teststreifen wird ein Betrag von 0,70 Euro festgesetzt.
Brillen / Kontaktlinsen
Seit dem 01.10.1998 sind die Kosten für ein Brillengestell nicht mehr beihilfefähig.
Vom gleichen Zeitpunkt an sind Kosten für eine Ersatzbeschaffung (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) von Sehhilfen bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur noch bei einer Änderung der Sehschärfe (sphärischer Wert) um mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Eine Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn zum Beispiel die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben, nicht jedoch, wenn sowohl die Werte für das linke als auch für das rechte Auge um jeweils 0,25 Dioptrien zu- oder abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsenverschiebung sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.
Sind 4 Jahre nach der Erstbeschaffung beziehungsweise der letzten Beschaffung vergangen, kann auch ohne Änderung der Sehschärfe (oder Änderung der Sehschärfe um weniger als 0,5 Dioptrien) eine Beihilfe zu den Brillengläsern gewährt werden. Hierzu bitte ich ebenfalls die Hinweise zu den Gläsern zu beachten. Die hieraus anzuerkennenden Kosten können bis zu einem Betrag von 200,00 EUR je Glas als beihilfefähig anerkannt werden.
Hinweise zu Brillen
Für die erstmalige Beschaffung einer Brille ist eine ärztliche Verordnung zwingend notwendig. Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Brille oder Kontaktlinsen sind dann ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung kann dann durch einen Optiker vorgenommen werden. Veränderungen gegenüber der ursprünglich verordneten Brillenausführung bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung.
Bitte fügen Sie dem Beihilfeantrag das ausgefüllte Optikerformblatt bei.
Art der Brillen | Besonderheiten für die beihilferechtliche Anerkennung |
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Erstbeschaffung | beihilfefähig - Aufwendungen für eine Brille oder Kontaktlinsen - vorherige ärztliche Bescheinigung erforderlich |
Ersatzbeschaffung | beihilfefähig - ohne weitere ärztliche Verordnung bei einer Änderung um mindestens 0,5 Dioptrien oder - nach 3 Jahren bis zu einem Betrag von 220 EUR je Glas bei 5,75 Dioptrien 250 EUR je Glas ab 6 Dioptrien Wahlrecht zwischen Brille oder Kontaktlinsen |
Fernbrille | beihilfefähig - auch zusätzlich zu einer Nahbrille |
Nahbrille | beihilfefähig - auch zusätzlich zu einer Fernbrille - nicht neben einer Mehrstärkenbrille |
Mehrstärken brillen:
| beihilfefähig - wenn bereits eine Fernbrille und eine Nahbrille vorhanden ist, kann daneben keine Beihilfe zu Mehrstärkenbrillen in den selben Gläserstärken gewährt werden. - trägt jemand bereits eine dieser Mehrstärkenbrillen, ist daneben keine Beihilfe zu einer Nahbrille möglich. Eine zusätzlich neben einer Mehrstärkenbrille angeschaffte Fern- oder Nahbrille ist nur dann beihilfefähig, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat oder bei Kurzsichtigkeit mit der neuen Sehhilfe eine Visusverbesserung um mindestens 20 Prozentpunkte erreicht wird (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 10a BVO). |
Lichtschutzbrille / Sonnenbrille | im Ausnahmefall beihilfefähig - bei bestimmten medizinischen Indikationen |
Sportbrille | im Ausnahmefall beihilfefähig - nur für Schulkinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) während des Schulsports |
Schutzbrille | im Ausnahmefall beihilfefähig - bei Blinden oder einseitig Erblindeten |
Brillengestelle | beihilfefähig bis zu 70 EUR |
Bildschirmbrillen | nicht beihilfefähig - ggf. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber |
Hinweise zu Brillengläsern
Art der Gläser | Besonderheiten für die beihilferechtliche Anerkennung |
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Grundpreis weißes Glas | beihilfefähig |
Mehrpreis für Gleitsicht | beihilfefähig - Einfache Ausführung |
Entspiegelung | beihilfefähig - Aufwendungen für eine einfache Entspiegelung - Superentspiegelung nur bei höherbrechenden Gläsern ab 6 Dioptrien |
Härtung | beihilfefähig |
Kunststoffglas | beihilfefähig |
Höherbrechende Gläser | im Ausnahmefall beihilfefähig - ab 6 Dioptrien |
Selbsttönende (phototrope) Gläser | im Ausnahmefall beihilfefähig - bei bestimmter medizinischer Indikation |
Einschleifkosten | beihilfefähig - bis zu 25 EUR je Glas |
Refraktion durch Optiker | beihilfefähig - bis zu 13 EUR |
Konstante Tönung | im Ausnahmefall beihilfefähig - ärztliche Verordnung erforderlich - bei bestimmter medizinischer Indikation |
Brillenversicherungen | nicht beihilfefähig |
Bildschirmbrillen | nicht beihilfefähig - ggf. Kostenerstattung durch den Arbeitgeber |
Hinweise zu Kontaktlinsen
Art | Besonderheiten für die beihilferechtliche Anerkennung |
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Kontaktlinsen | beihilfefähig - in angemessenem Umfang (170 EUR je Auge für einen Zeitraum von 24 Monaten) - daneben sind die Aufwendungen für eine Brille grundsätzlich nicht beihilfefähig. |
Reinigungsmittel für Kontaktlinsen | nicht beihilfefähig |
Neue Kontaktlinsen | beihilfefähig - nach 2 Jahren bis zu einem Betrag von 170 € je Kontaktlinse |
Krankenhaus
Bei einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung in Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, sind beihilfefähig:
- Basis- und Abteilungspflegesatz
- Belegpflegesatz
- Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups = DRG)
- Aufwendungen für Zweibettzimmer
- Sonderentgelte
- Arztkosten
In Krankenhäusern, die nach Pflegeklassen differenzieren, sind beihilfefähig:
- Pflegesatz der dritten Pflegekasse (wie Kassenpatient)
- Pflegesatz der zweiten Pflegeklasse
- Zweibettzimmer
- Arztkosten
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zu:
Chefarztbehandlung
Wahlleistungen, zu denen die so genannte Chefarztbehandlung gehört, sind beihilfefähig.
Wird vor Behandlungsbeginn eine so genannte "Wahlleistungsvereinbarung" getroffen, erstellt jeder behandelnde Arzt zusätzlich zu der Pflegekostenabrechnung des Krankenhauses eine Rechnung.
Es wird ein Selbstbehalt fällig.
Wird keine Chefarztbehandlung gewählt, sind die Arztkosten mit dem Pflegesatz abgegolten. Die Behandlung erfolgt dann im Regelfall durch die Stationsärzte.
Einbettzimmer / Zweibettzimmer
Einbettzimmer
Einbettzimmerzuschläge sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Einbettzimmer sind in Höhe des Zuschlags für ein Zweibettzimmer beihilfefähig.
Es wird jedoch ein Selbstbehalt fällig.
Zweibettzimmer
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer sind beihilfefähig.
Bei Krankenhausbehandlungen nach dem 31.12.2003 können Zweibettzimmerzuschläge nur bis zu der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe als beihilfefähig anerkannt werden.
Liegt keine Vereinbarung vor, ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung der Zweibettzimmerzuschlag des zum Behandlungsort nächstgelegenen Krankenhauses heranzuziehen, mit dem eine Vereinbarung getroffen wurde.
Es wird außerdem ein Selbstbehalt fällig.
Selbstbehalt
Wenn bei einem Krankenhausaufenthalt Wahlleistungen gewählt werden, wird bei der Beihilfefestsetzung folgender Selbstbehalt abgezogen:
Zweibettzimmer: 15 Euro täglich
Chefarztbehandlung: 10 Euro täglich
Für eine Behandlung in einer Privatklinik gelten besondere Bestimmungen, die bitte im Einzelfall mit Ihrem zuständigen Beihilfesachbearbeiterin / Beihilfesachbearbeiter zu klären sind.
Die Zuzahlung ist maximal für 30 Tage im Kalenderjahr je betroffene Person fällig. Der Eigenanteil mindert den Auszahlungsbetrag der Beihilfe ( z.B. bei 25 Euro Eigenanteil und 70% Bemessungssatz ergibt sich eine tatsächliche Beihilfenminderung um 17,50 Euro täglich).
Abschlagszahlung / Vorschuss
Wird im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes eine Abschlagszahlung erforderlich, kann bei der zuständigen Beihilfestelle ein Vorschuss beantragt werden. Der Vorschuss wird nach Abschluss der Behandlungsmaßnahme mit der zu zahlenden Beihilfe verrechnet.
Rehabilitations- und Kurmaßnahmen
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Kurmaßnahmen können nur durchgeführt werden, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannten stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurden.
Ausnahme: Zwingende medizinische Gründe, die der Amtsarzt bestätigt.
Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren sind von Lehrerinnen und Lehrern in den Sommerferien oder ausnahmsweise unter Einbeziehung der Oster- beziehungsweise Herbstferien durchzuführen.
Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind grundsätzlich beihilfefähig. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte wenden sie sich an das Competence Center Beihilfe.
Die Kosten für beide Verfahren können nur als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Maßnahme vor Beginn vom Competence Center Beihilfe genehmigt wurde.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und Kurmaßnahmen im restlichen Ausland sind in der Regel nicht beihilfefähig.
Pflege
Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die täglichen Verrichtungen voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem Maße oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die Zuordnung zu einer Pflegestufe und der Beginn der Pflegeleistungen erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) der privaten oder sozialen Pflegeversicherung. Der Antrag auf Pflegeleistungen ist daher zuerst bei der Pflegeversicherung zu stellen.
Bitte reichen Sie den Bescheid der Pflegekasse sowie jeden Änderungsbescheid immer bei Ihrem Competence Center Beihilfe ein. Die Höhe der Leistung richtet sich dabei unter anderem nach Ihrem Versicherungsverhältnis.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für:
- Privat versicherte Beihilfeberechtigte
Beihilfen zu Aufwendungen für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem persönlichen Beihilfebemessungssatz. - Gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte
Dieser Personenkreis ist dazu verpflichtet, bei der Pflegekasse anzugeben, dass ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Hier zahlt die Pflegeversicherung zu den geltenden Pflegepauschalen maximale 50 %.
Bei gesetzlich versicherten Ehegatten mit eigenem Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung, gewährt die Pflegeversicherung die Pflegeleistungen zu 100 %. - Nicht versicherte Beihilfeberechtigte
Die Pflegeleistungen sind in diesem Fall mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bei Ihrem Competence Center Beihilfe zu beantragen. Der Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes entscheidet dann über die Art der Pflege und die Einstufung in die Pflegestufen.
Man unterscheidet zwei Arten von Pflege:
Häusliche Pflege
Die häusliche Pflege umfasst
- die Grundpflege
Diese beinhaltet die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung
und - die Behandlungspflege
Diese beinhaltet die medizinische Versorgung wie zum Beispiel Injektionen, Verbandwechsel, Dekubitusversorgung und so weiter Sie wird von Berufspflegekräften aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt.
Bei der Grundpflege unterscheidet man drei Arten der Pflege:
- häusliche Pflege durch andere Personen (zum Beispiel durch Angehörige)
- häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (zum Beispiel Pflegedienste)
- Kombinationspflege
In den Fällen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreicht, ergibt sich die Notwendigkeit der teilstationären Pflege (Tages- oder Nachtpflege).
Dies kann der Fall sein
bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um die Pflegeperson im Laufe des Tages oder der Nacht zu entlasten. Beihilfefähig sind dann die Pflegekosten, die Altenpflegeausbildungsumlage sowie beihilfefähige Fahrtkosten (siehe Sonstiges). Sofern die Pflegekasse zu Unterkunft und Verpflegung Leistungen erbringt, kann hier eine Beihilfe geprüft werden.
Stationäre Pflege
Die stationäre Pflege beinhaltet die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim. Die Beihilfefähigkeit der hier entstehenden Aufwendungen hängt davon ab, dass diese Art der Pflege, zum Beispiel wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit oder mangels ausreichender Pflege zu Hause, erforderlich ist. Hierüber entscheidet das Competence Center Beihilfe auf Grund der Feststellung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung. Der Antrag auf Pflegeleistungen der vollstationären Pflege ist daher zuerst bei Ihrer Pflegeversicherung zu stellen. Den Leistungsbescheid Ihrer Pflegeversicherung legen Sie bitte Ihrer Competence Center Beihilfe vor. Bei nicht versicherten Beihilfeberechtigten entscheidet der Amtsarzt über Art und Umfang der Pflege. In diesem Fall ist der Antrag bei dem zuständigen Competence Center Beihilfe einzureichen.
Sonstiges
Beförderungskosten / Fahrkosten
Notwendige Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten sind im Grundsatz beihilfefähig.
Ausgenommen von der Beihilfefähigkeit sind:
- die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfacher Entfernung bis zu 30 Kilometern
- die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre
- der Rücktransport wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte
Aufwendungen für die Benutzung einer Taxe, eines Krankenwagens oder eines privaten Personenkraftwagens sind beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar sind, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt nachvollziehbar bescheinigt, dass wegen des Gesundheitszustandes des Erkrankten ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn der Erkrankte nicht gehfähig ist, bei Blindheit, wenn eine besonders schwere Erkrankung vorliegt (unter anderem Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie) oder wenn eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist. In diesen Fällen sind die Kosten auch bei einer Behandlung am Wohn-, Behandlungs- und Aufenthaltsort einschließlich deren Nahbereich beihilfefähig. Bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens werden als beihilfefähiger Kilometersatz 0,30 Euro zugrunde gelegt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihr zuständiges Competence Center Beihilfe.
Beihilfe im Geburtsfall
Zu den beihilfefähigen Aufwendungen in Geburtsfällen werden gewährt:
- ein Zuschuss von 170 Euro für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung,
- eine Beihilfe zu den durch die Geburt veranlassten Aufwendungen für:
- Schwangerschaftsüberwachung;
- Ärztliche Leistungen, Heilmittel, Heilbehandlung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik für die Schwangere, Erste Hilfe, Krankenhausleistung, Familien- und Haushaltshilfe sowie Beförderung;
- Hebamme;
- Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt unter bestimmten Voraussetzungen;
- Krankenhausleistung für das Kind.
Aufwendungen für "Wickelkurse" sind nicht beihilfefähig.
Heilbehandlungen
Unter Heilbehandlungen sind insbesondere ärztlich verordnete physikalische Heilmaßnahmen zu verstehen. Es handelt sich um Maßnahmen, die von außen auf den Körper einwirken, wie zum Beispiel Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Auch hier ist zu beachten, dass die Kosten nur dann beihilfefähig sind, wenn sie zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden aufgewendet worden sind. Vorbeugende Maßnahmen, die der Erhaltung der Gesundheit dienen, sind nicht beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlungen von Angehörigen der Medizinalfachberufe durchgeführt werden. Das sind unter anderem Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Logopäden, Podologen.
Die entstehenden Aufwendungen sind im Rahmen der in Anlage 5 zur Verwaltungsverordnung zur Beihilfeverordnung Nordrhein Westfalen festgelegten Höchstsätze beihilfefähig.
Besondere Bedingungen gelten für:
Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT)
Zu dieser Behandlung kann eine Beihilfe nur festgesetzt werden, wenn folgende Diagnosen vorliegen:
- Tendinosis calcarea (Kalkschulter)
- Pseudarthrosen (nicht heilende Knochenbrüche).
- Fasziitis plantaris (Fersensporn)
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT ist ausschließlich der analoge Ansatz der Nr. 1800 Gebührenordnung für Ärzte bis zum 2,3 fachen Gebührensatz beihilfefähig.
Aufwendungen für eine Radiale ESWT sind nicht beihilfefähig.
Ausland
Auch zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die im Ausland entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen gewährt werden.
Aufwendungen im Ausland sind jedoch nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt oder Heilpraktiker gleichkommt.
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen Devisen- Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (zum Beispiel durch Umtauschbestätigung der Bank). Den Belegen über die Aufwendungen ist gegebenenfalls eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für Übersetzungen sind nicht beihilfefähig.
Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung im Ausland für die Hin- und Rückfahrt sowie Aufwendungen für einen Rücktransport sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind
Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort der / des Beihilfeberechtigten oder in dem ihr / ihm am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
- Aufwendungen für eine Krankenbehandlung, wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann,
- Aufwendungen die vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sind, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wurde, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist,
- Aufwendungen, die 1.000 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen
Übersteigt der Betrag im Krankheitsfall die zuvor genannten 1.000 EUR, hat das Competence Center Beihilfe hinsichtlich der von den ausländischen Ärzten in Rechnung gestellten Gebühren - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Amtsarztes - die Gebührensätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise die Gebührensätze der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu ermitteln und anhand dieser Sätze den Betrag festzustellen, der von einem Arzt am Wohnort im Regelfall in Rechnung gestellt worden wäre. Den ermittelten Vergleichswerten sind die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge gegenüberzustellen; beihilfefähig sind die jeweils niedrigsten Beträge. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Kosten ist im übrigen, dass die Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist.
Eine Sonderregelung gibt für Krankenbeahndlungen im EU - Ausland.
Krankenbehandlung im EU - Ausland
Ein Kostenvergleich ist regelmäßig nicht erforderlich, sofern eine ambulante Behandlung oder stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt ist. Bei in diesen Staaten entstandenen Aufwendungen ist ein Kostenvergleich nur noch vorzunehmen, wenn dort gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren berechnet werden als ansässigen Personen sowie bei stationärer Behandlung in nicht öffentlichen Krankenhäusern (zum Beispiel in einer Privatklinik).
Als Nachweis, dass Ausländern keine höheren Kosten berechnet werden, ist eine entsprechende Bescheinigung des ausländischen Arztes oder der ausländischen Krankenanstalt vorzulegen. Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden, ist eine Vergleichsberechnung auf die inländischen Kosten durchzuführen. Evtl. Übersetzungskosten sind nicht beihilfefähig.
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen Devisen- Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (zum Beispiel durch Umtauschbestätigung der Bank). Den Belegen über die Aufwendungen ist gegebenebfalls eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für Übersetzungen sind nicht beihilfefähig.
Nierentransplantation im Ausland
Aufwendungen für eine Nierentransplantation im Ausland sind , wenn die Niere von einem lebenden Spender stammt, nicht beihilfefähig, da in der Bundesrepublik eine entgeltliche Organspende durch einen nicht verwandten lebenden Spender nicht in Betracht kommt. Das gleiche gilt, wenn die Herkunft des Spenderorgans nicht zweifelsfrei festzustellen ist (zum Beibeispiel nicht von einem Unfallopfer).
Hinweis:
In diesen Fällen werden die Kosten auch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Dialysebehandlung im Ausland
Vergleichsmaßstab bei einer Dialysebehandlung im Ausland sind die Kosten für eine ambulante Dialyse in einem Krankenhaus am inländischen Wohnort beziehungsweise Dienstort des Kranken oder in dessen Nähe, nicht die Kosten einer Heimdialyse oder eines preiswerteren Dialysezentrums.
Krankenhausaufenthalt im Ausland außerhalb der Europäischen Union
Falls bei einer stationären Behandlung im Ausland eine Vergleichsberechnung durchzuführen ist (bei Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafsraumes), muss sich das Competence Center Beihilfe bezüglich der anzusetzenden Pflegekosten bei einer in Frage kommenden Klinik -gegebenenfalls Universitätsklinik- erkundigen.
Zum Vergleich sind die tatsächlichen Aufenthaltstage in der ausländischen Klinik zugrunde zu legen. Die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt sich auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach.
Hinsichtlich der von ausländischen Ärzten in Rechnung gestellten Gebühren sind die Gebührensätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise Zahnärzte (GOZ) zu ermitteln. Anhand dieser Sätze ist dann die Beihilfe festzusetzen. Bei stationären Behandlungen wird ggf. ein Selbstbehalt fällig.
Klinik für Dermatologie und Allergologie in Davos (Schweiz)
Aufwendungen, die in der Klinik für Dermatologie und Allergologie in Davos (Schweiz) entstehen, sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Hier ist ein Selbstbehalt abzuziehen.
Um die Notwendigkeit für das Aufsuchen dieser Klinik nachzuweisen, erscheint es angezeigt, wenn der Beihilfeberechtigte durch eine ärztliche Bescheinigung darlegt, dass die Behandlung unter Einfluss des Hochgebirgsklimas medizinisch indiziert ist. Andernfalls kann zu den Beförderungskosten keine Beihilfe gezahlt werden.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahme / Kuraufenthalt im Ausland
Zu Aufwendungen anlässlich
- einer stationären Rehabilitationsmaßnahme
- einer ambulanten Kurmaßnahme in einem anerkannten Kurort:
Bei einer von dem Competence Center Beihilfe vorab genehmigten ambulanten Kurmaßnahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind folgende Aufwendungen unter Berücksichtigung der Preisverhältnisse des Auslandes beihilfefähig.
Die / der Beihilfeberechtigte hat durch eine Bescheinigung des Kurortes nachzuweisen, dass dieser nach dem dort geltenden Recht als Kurort anerkannt ist.
Kurmaßnahme außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind grunsdsätzlich nicht beihilfefähig. Soll eine Sanatoriumsbehandlung oder Kurmaßnahme außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden, sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn im Innland oder einem der zuvor genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die auch bei Kur - / Sanatoriumsbehandlungen anerkannt werden, die in einem der oben genannten Staaten durchgeführt werden.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden Beihilfen gewährt, sofern die Behandlung vor ihrem Beginn durch das Competence Center Beihilfe aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Welche das sind s.u..
Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung im Ausland
Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung im Ausland (zum Beispiel Hin- und Rückfahrt, Rücktransport nach Hause, Fahrt zum Arzt oder Krankenhaus) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Ausnahme: Falls durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird,
- dass eine Behandlung im Ausland dringend notwendig ist
- und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist
- und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkannt hat,
sind sämtliche notwendigen Beförderungskosten -außer Gepäckbeförderungskosten- beihilfefähig.
Beachten Sie bitte die Hinweise zum Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung.
Private Auslands-Krankenversicherung
Beihilfeberechtigten und / oder deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die ins Ausland reisen, ist dringend zu empfehlen, eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen. Dies ist deshalb geboten, weil:
- im Ausland häufig höhere Kosten als im Inland anfallen und grundsätzlich nur die Kosten beihilfefähig sind, die im Inland entstanden wären,
- bei gesetzlich Versicherten es vorkommt, dass ein ausländischer Arzt eine Behandlung nach dem ausländischen Kassenrecht ablehnt und nur privat behandelt oder ein Vertragsarzt nicht erreichbar ist
- nach dem ausländischen Kassenrecht häufig Selbstbehalte für den Patienten entstehen,
- auch bei einer Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse höhere eigene Aufwendungen verbleiben können,
- mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen nicht abgeschlossen worden sind und die gesetzlichen Krankenkassen daher keine Leistungen erbringen (zum Beispiel Vereinigte Staaten von America, Kanada, Japan, Afrika mit Ausnahme Tunesiens, Israel, Australien, die Länder Osteuropas),
- evtuelle notwendige Rückführungskosten - zum Beispiel mit dem Flugzeug - von den Krankenkassen und auch von der Beihilfe nicht erstattet werden.
Es empfiehlt sich bei Abschluss einer solchen Versicherung darauf zu achten,
- ob ein Höchsteintrittsalter besteht,
- bis zu welcher Dauer eine Reise versichert ist und
- ob Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Mitgliedstaat der Europäischen Union / Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Hierzu gehören außer Deutschland:
- Belgien,
- Bulgarien,
- Dänemark,
- Estland ,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Großbritanien,
- Irland,
- Island,
- Italien,
- Lettland,
- Liechtenstein,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande,
- Norwegen,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Rumänien,
- Schweden,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechien,
- Ungarn,
- Zypern.