Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise

Auslandskrankenversicherung
Wenn du auf einer Auslandsreise erkrankst und medizinische Hilfe benötigst, gelten die Regelungen des § 10 BVO NRW. Um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben lohnt es sich aber immer, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. 
Die jährlichen Versicherungsbeträge sind für dich und jede berücksichtigungsfähige Angehörige/jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zu einem Betrag von 10,- Euro beihilfefähig. 

Beihilfeergänzungstarif
Erkundige dich unbedingt bei deiner PKV nach dem Beihilfeergänzungstarif. Hierdurch können Aufwendungen, die von der Beihilfestelle gekürzt wurden ggf. nachträglich noch von der PKV übernommen werden. 

Vollmacht
Für den Fall, dass du einmal aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sein solltest einen Beihilfeantrag zu stellen, solltest du unbedingt eine Person deines Vertrauens zur Regelung deiner Angelegenheiten bevollmächtigen.

Verwaltungsverfahren
Der Beihilfebescheid ist ein Verwaltungsakt. 
Solltest du einmal mit einer Entscheidung nicht einverstanden sein, kannst du also innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel einlegen. 
Wurden Aufwendungen nicht anerkannt, weil Unterlagen fehlten? Kein Problem, ein kurzes Anschreiben an die Beihilfestelle mit den fehlenden Unterlagen reicht hier vollkommen aus. Das Einlegen eines Widerspruchs ist in solchen Fällen nicht nötig.  

Unfall/Dienstunfall
Rechnungen über Aufwendungen, die dir in Folge eines Unfalls entstanden sind, sind zusammen mit einer Unfallanzeige einzureichen. 
Sollte es sich z. B. um einen Verkehrsunfall mit Fremdverschulden handeln, wird sich die Beihilfestelle an die Versicherung des Unfallgegners wenden und die Beihilfe von der Versicherung zurückfordern.  
Ganz wichtig: Aufwendungen, die dir im Zusammenhang mit einem Dienstunfall entstanden sind, sind nicht beihilfefähig. 
Die Belege musst du beim Hauptamt zur Erstattung vorlegen.