Der Denkmalbereich
Der Denkmalbereich
Neben der Unterschutzstellung eines einzelnen Gebäudes als "Denkmal" gibt es nach dem Denkmalschutzgesetz NRW § 5, § 6 Absatz 4, im Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einen "Denkmalbereich" auszuweisen. Unter einem Denkmalbereich versteht man die Mehrheit von baulichen Anlagen, die durch Satzung geschützt ist, wobei nicht jedes Bauwerk ein Einzeldenkmal sein muss. Es kann sich um Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Grünanlagen, Siedlungen, Gehöfte und handwerkliche und industrielle Produktionsstätten handeln. In einem Denkmalbereich sind für alle gestalterischen Maßnahmen Erlaubnisanträge zu stellen.
Sinn des Denkmalbereiches ist nicht die Substanzerhaltung, wie bei einem Einzeldenkmal, sondern die Bewahrung des für den Bereich typischen Erscheinungsbildes in seiner Einheitlichkeit. Somit liegt der Schwerpunkt auf dem Gesamteindruck. Deshalb sind alle sichtbaren Veränderungen in einem Denkmalbereich erlaubnispflichtig. Das soll nicht heißen, dass Neubaumaßnahmen, Abriss oder Modernisierung unterbunden werden sollen. Aber die Veränderungen müssen sich in ihrer Größe und Maßstäblichkeit und in ihrer Farbgebung dem vorhandenen Erscheinungsbild anpassen und dürfen die bestehenden Denkmäler und den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen.
In der Regel sind bei Neubauten, Anbauten und Dachanhebungen die bestehenden First- und Traufhöhen zu übernehmen. Die Maßverhältnisse der Bauteile zueinander, zum Beispiel Fensteröffnungen zur Fassadengröße oder Dachaufbauten im Verhältnis zur Dachfläche und den darunter liegenden Fensterformaten, prägen besonders das Erscheinungsbild und sollen erhalten bleiben beziehungsweise übernommen werden.
Ortsbildprägend sind auch Einfriedungen von Grundstücken und die Gestaltung des öffentlichen Raumes zum Beispiel Baumbestand und Platzgestaltung. Deshalb sind auch Änderungen in diesen Bereichen mit der Denkmalbehörde abzustimmen. Durch die Ausweisung eines Denkmalbereiches mit dem Ziel der Erhaltung des historischen Ortsbildes wird auch die Qualität des Wohnstandortes erhalten und verbessert werden. Denn langfristig gesehen können bestehende Störfaktoren im Zuge des Abstimmungsverfahrens beseitigt werden.
Weitere Informationen
Denkmalbereichssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf