Hinweise zur Biometrietauglichkeit von Lichtbildern
Hinweise zur Biometrietauglichkeit von Lichtbildern
Seit November 2010 sind in allen deutschen Ausweisen biomtrische Passbilder zu verwenden.
Ein solches Passbild dient zur Vermessung bestimmter Merkmale (biometrische Daten) innerhalb des Gesichstfeldes (zum Beispiel Augen, Nase, Mund) und deren Position zueinander. Die in den Ausweisen enthaltenen Passbilder werden dadurch mit den von der Ausweisinhaberin/von dem Ausweisinhaber aufgenommenen biometrischen Merkmalen vergleichbar gemacht, um so die einwandfreie Identität der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers bestimmen zu können.
Um die Personenidentität anhand der biometrischen Daten feststellen zu können, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen an das Passbild zu stellen:
Format
- Das Gesicht muss von Kinnspitze bis zum oberen Kopfende abgebildet sein.
- Die linke und rechte Gesichtshälfte muss sichtbar sein.
- Gesichtshöhe zwischen 32mm und 36mm (Idealfall), jedoch nicht kleiner als 27mm und nicht größer als 40mm (Ausnahme).
- Vollständige Abbildung des Kopfes, einschließlich der Haare.
- Das Gesicht muss auf dem Passbild zentriert abgebildet sein.
Schärfe und Kontrast
Das Passbild muss in allen Bereichen
- scharf abgebildet
- kontrastreich
- und klar sein
Ausleuchtung
Das Gesicht muss
- gleichmäßig ausgeleuchtet
- ohne Reflexionen oder Schatten
- ohne rote Augen
abgebildet sein.
Hintergrund
- Einfarbig hell (Ideal ist neutral grau)
- Kontrast zum Gesicht und den Haaren
- Ohne Muster
- Keine anderen Personen oder Gegenstände im Bild
- Keine Schatten
Fotoqualität
- Foto auf hochwertigem Papier
- Druckauflösung mindestens 600 dpi
- Foto muss farbneutral sein und Hauttöne natürlich wiedergeben
- Keine Knicke und Verunreinigungen
- Schwarzweiß oder Farbe
Kopfposition und Gesichtsausdruck
- Kopf darf nicht geneigt oder gedreht sein
- Möglichst neutraler Gesichtsausdruck mit geschlossenem Mund
- Gerader Blick in die Kamera
Augen und Blickrichtung
- Direkter gerader Blicke in die Kamera.
- Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein.
- Augen dürfen nicht durch Haare oder Brillengestell verdeckt werden.
Brillenträger
- Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein
- Keine Reflexionen auf den Brillengläsern
- Keine getönten Gläser oder Sonnenbrillen
- Die Augen dürfen nicht durch den Glasrand oder das Gestell verdeckt werden
Kopfbedeckung und Bekleidung
- Grundsätzlich keine Kopfbedeckung
- Ausnahme: Religiöse Gründe - dann muss das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein.
- Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
- Es dürfen keine Uniformen oder Uniformteile abgebildet sein
Kinder - Zulässige Abweichungen bis zum vollendeten 10 Lebensjahr
- Gesicht muss von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende dargestellt sein.
- Gesichtshöhe zwischen 22mm und 36mm (auch ohne Frisur), jedoch nicht kleiner als 17mm und nicht größer als 40mm.
Weitere Ausnahmen bei Säuglingen und Kleinkindern:
Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich Abweichungen in der
- Kopfhaltung,
- im Gesichtsausdruck,
- hinsichtlich der Augen und der Blickrichtung
- sowie der Zentrierung des Gesichts auf dem Foto zulässig.
Zwingend vorgeschrieben ist jedoch die frontale Abbildung des Gesichts.
Bei Beachtung dieser Qualitätsmerkmale ist die Eignung des Passbildes für den vorgesehenen Einsatz in allen Ausweisen gewährleistet.
Eine Fotomustertafel und weitere Informationen zu Ausweisen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Inneren.