Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Ihre Tätigkeit das erste Mal anzeigen oder wenn sich wesentliche Änderungen gegenüber der Dokumentation der bisherigen Situation ergeben, sind folgende Dokumente Ihrer Meldung beizufügen:
- schriftliche Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit, aus der Angaben zum Ort der Berufsausübung sowie Dauer und Häufigkeit hervorgehen
zum Formular - Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie in Ihrem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Berufsqualifikationsnachweis im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie sowie eine deutsche Übersetzung des Diploms (Übersetzungen sind von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anzufertigen, es können nur Übersetzungen berücksichtigt werden, die von Originaldokumenten gefertigt wurden)
- Nachweis darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist, sofern der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Heimatstaat nicht reglementiert ist.
Berufsbezeichnung
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates erbracht, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Heimatstaates geführt. Es darf keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach hiesigem Landes- oder Bundesrecht herbeigeführt werden.
Der Ausbildungsnachweis wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates angegeben, wenn die genannte Berufsbezeichnung im Heimatstaat nicht existiert.
Nachqualifikation
Im Falle reglementierter Berufe, die unter anderem die öffentliche Gesundheit betreffen und die nicht unter eine automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, ist es gegebenenfalls erforderlich, bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung, die Berufsqualifikation nachzuprüfen.
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation und der hiesigen staatlichen Ausbildung, können Sie durch Ablegen einer Eignungsprüfung, nachweisen, dass Sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
Wurde die Nachprüfung erfolgreich absolviert, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates.
Für die Prüfung der Berufsqualifikation des Dienstleistenden betragen die Kosten € 350,-. Bei einer Ablehnung durch das Gesundheitsamt oder Zurückziehung des Antrages durch den Antragsteller ermäßigt sich die Gebühr anteilig (§ 15 Abs. 2 GebG NRW). Die Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr entsteht bereits bei der Antragstellung.
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