Informationen für Heilpraktikeranwärter(innen)
Informationen für Heilpraktikeranwärter(innen)
Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich approbierten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Heilkunde beruflich auszuüben, ohne eine Approbation zu besitzen. Dafür wird eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG benötigt.
Mit dieser Erlaubnis wird ein breites heilkundliches Betätigungsfeld eröffnet. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine auf die Bereiche Psychotherapie oder Physiotherapie beschränkte Erlaubnis zu erteilen.
Zuständigkeit
Die Stadt Düsseldorf ist gemäß § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG-NRW) zunächst einmal für Bürgerinnen und Bürger zuständig, die ihren Wohnsitz in Düsseldorf haben. Alternativ besteht eine Zuständigkeit, wenn Antragstellerinnen oder Antragsteller beabsichtigen, ihren Beruf in Düsseldorf auszuüben. Diese Absichtserklärung muss hinreichend konkret sein. Jeder Antrag wird daraufhin im Einzelfall geprüft.
Für die Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf dem Bereich der Physiotherapie ist das Gesundheitsamt Düsseldorf zentral für alle Antragstellerinnen und Antragsteller aus ganz Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Entscheidung erfolgt in der Regel nach Aktenlage.
Ist für die Stadt Düsseldorf die Zuständigkeit nicht gegeben, sollten Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Gesundheitsamt wenden.