Infektionshygienische Überwachung von Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerpraxen
Infektionshygienische Überwachung von Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerpraxen
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
Bei der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt steht die Beratung im Vordergrund. Die Überprüfung erfolgt in Stichproben, in sehr seltenen Fällen sind Bürgerhinweise auf hygienische Mängel der Anlass einer Begehung.
Im Mittelpunkt der hygienischen Vorsorge steht in jeder Praxis ein Hygieneplan, in dem die Maßnahmen zur Infektionsverhütung beschrieben werden. Die schriftliche Festlegung der innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene ist nach § 1 Absatz 2 HygMedVO für die Einrichtungen verpflichtend.
Als Praxisinhaber(in) können Sie sich anhand einer kurzen Checkliste auf eine Begehung durch das Gesundheitsamt vorbereiten.
Checkliste
Inhalte der Beratung durch das Gesundheitsamt sind die Ausgestaltung des Hygieneplans, der Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel, aber auch der sichere Umgang mit Medizinprodukten aus infektionshygienischer Sicht. Generell unterliegt der Betrieb und die Anwendung von Medizinprodukten der Aufsicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Informationen für Heilpraktiker(innen)
Angehörige der nichtakademischen Heilberufe müssen nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) den Beginn und die Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für ihren Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift des Betriebssitzes anzeigen. Informationen zur An-, Ab- und Ummeldung
Zur Erfüllung der Überwachungspflicht bekommen alle Heilpraktiker(innen) (bei Neu- und Ummeldungen) grundsätzlich einen Fragebogen zugeschickt. Darin wird um Auskunft zur Praxisstruktur und den Vorraussetzungen zur Einhaltung der allgemeinen Infektionshygiene gebeten.
Eine Begehung der Praxen erfolgt anlassbezogen und wenn Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Infektionshygiene durchgeführt werden.