Infektionshygienische Überwachung von Heilpraktikerpraxen
Infektionshygienische Überwachung von Heilpraktikerpraxen
Die infektionshygienische Überwachung von Heilpraktikern/ Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktikerpraxen erfolgt gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz.
Zur Erfüllung der Überwachungspflicht bekommen alle Heilpraktiker(innen) (bei Neu- und Ummeldungen) grundsätzlich einen Fragebogen zugeschickt. Darin wird um Auskunft zur Praxisstruktur und den Vorraussetzungen zur Einhaltung der allgemeinen Infektionshygiene gebeten.
Eine Begehung der Praxen erfolgt anlassbezogen und wenn Tätigkeiten mit besonderen Angeforderungen an die Infektionshygiene angeboten werden.