Hygiene in Piercing- und Tätowierstudios sowie in der medizinischen Fußpflege

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Hygiene in Piercing- und Tätowierstudios sowie in der medizinischen Fußpflege

Diese Betriebe sind keine medizinischen Einrichtungen, aber durch den invasiven Charakter der Tätigkeit ist auch hier ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zu legen.
Die "Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten" (Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen) benennt die Pflichten der Betreiber bezüglich Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, um die Übertragung von Krankheitserregern - einschließlich der durch Blut übertragbaren Erreger - (HIV, Hepatitis B und C-Virus) zu verhindern.
Mitarbeiter des Gesundheitsamtes kontrollieren vor Ort die Einhaltung dieser Vorschrift und beraten die Betreiber bei der effektiven Umsetzung.

Weiterführende Links im Internet:

Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)

Gericht untersagt die Nutzung des Begriffs "med. Fußpflege" für "Nicht-Podologen"

In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Hamm wird festgestellt, dass eine Werbung für "medizinische Fußpflege" durch Nicht-Podologen gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)" und das "Heilmittelwerbegesetz (HWG)" verstößt. Link zum Gerichtsurteil unter www.juris.de

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