Untersuchungspflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Untersuchungspflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Untersuchungspflichtige Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Werden Trinkwasser-Installationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Tätigkeit betrieben, sind deren Inhaber oder Eigentümer laut Trinkwasserverordnung unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, eigenständig regelmäßige Untersuchungen des Warmwassers auf Legionellen durchführen zu lassen.

Diese Regelung gilt nur für Trinkwasser-Installationen, in denen Duschen vorhanden sind und bei denen die Wassererwärmung zentral in einer sogenannten Großanlage erfolgt. Hierzu zählen alle Erwärmungsanlagen mit einem Gesamt-Speichervolumen von mehr als 400 Litern oder Anlagen mit Warmwasserleitungen, die mehr als 3 Liter Wasserinhalt zwischen dem Speicher beziehungsweise dem Trinkwassererwärmer und der entferntesten Entnahmestelle enthalten. Bei Fragen zur Art Ihrer Wassererwärmungsanlage können Sie z. B. Ihren Gas- und Wasserinstallateur um Auskunft bitten.

Trinkwassererwärmer, die nicht zentral betrieben werden, zum Beispiel elektrische Durchlauferhitzer oder Gas-Durchlauferhitzer sowie zentrale Erwärmungsanlagen, bei denen die oben erwähnten Wasserinhalte beziehungsweise Speichervolumina unterschritten werden (Kleinanlagen), müssen nicht untersucht werden. Ausgenommen sind darüber hinaus alle Ein- und Zweifamilienhäuser.

Die Untersuchungsintervalle betragen für Trinkwassererwärmungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werden, drei Jahre und bei einer öffentlichen Tätigkeit ein Jahr.

Laut Definition der Trinkwasserverordnung zählen zu den gewerblichen Tätigkeiten z.B. die Vermietung von Wohnraum oder die Vermietung von gewerblich genutzten Immobilien. Wenn eine gewerbliche Immobilie, z.B. eine Autowerkstatt vom Eigentümer selbst genutzt, also nicht vermietet wird, fällt sie nicht unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen. Eine öffentliche Tätigkeit liegt z.B. bei Krankenhäusern, Seniorenheimen, Hotels, Schulen und Kindertagesstätten vor. Weitere Erläuterungen zum Kreis der untersuchungspflichtigen Objekte sowie zusätzliche Informationen zu den Untersuchungen finden Sie in den Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit.

Legionellenuntersuchungen

Durchführung der Untersuchungen

Trinkwasserprobenahmen und die Untersuchungen auf Legionellen oder andere Untersuchungsparameter dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die über eine Akkreditierung gemäß Trinkwasserverordnung verfügen. Eine Liste über die akkreditierten Trinkwasserlabore in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LANUV

Bitte beachten Sie, dass für die Entnahme von repräsentativen Wasserproben Probeentnahmestellen vorhanden sein müssen, die fachgerecht, in der Regel durch die Abflamm-Methode (Erhitzung der Armatur mittels Gasbrenner) desinfiziert werden können. In den Wohnungen können die Probenahmen zum Beispiel an den Wasserhähnen erfolgen. Am Ausgang des Warmwasserspeichers oder -erwärmers und am Wiedereintritt des Zirkulationsrücklaufs sind, falls nicht vorhanden, entsprechende Probenahmestellen einzurichten.

Bei der Auswahl der Probenahmestellen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes UBA zu beachten.

Gefahren bei erhöhtem Legionellengehalt

Legionellen sind Bakterien, die in geringen Konzentrationen in natürlichen Wässern vorkommen und somit auch im Trinkwasser vorhanden sind. In diesen Konzentrationen stellen sie in der Regel keine Gesundheitsgefahr dar. Bei einer starken Vermehrung von Legionellen, die zum Beispiel durch eine unsachgemäß betriebene Trinkwassererwärmungsanlage hervorgerufen werden kann, können jedoch gesundheitliche Risiken entstehen.

Die Bakterien können bei der Einatmung von legionellenhaltigem Wasser über die Lunge aufgenommen werden und unter Umständen zu einer Infektion des Verbrauchers führen. Daher gilt, wenn das Warmwassersystem befallen ist, das Duschen als Hauptübertragungsweg für Legionellen.

Eine Erkrankung muss nicht zwangsläufig die Folge sein, sie kann aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Das gesundheitliche Risiko ist insbesondere erhöht bei abwehrgeschwächten Personen oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen. Auskunft über ein personenspezifisch erhöhtes Risiko, sich mit Legionellen zu infizieren, kann in der Regel der Hausarzt geben.
Wenn es zu einer Infektion mit Legionellen kommt, kann es zur Ausbildung zweier unterschiedlicher Krankheitsbilder kommen. Das weitaus häufiger auftretende und vergleichsweise milde verlaufende "Pontiac-Fieber" ähnelt einem fiebrigen, grippalen Infekt und klingt meist nach wenigen Tagen wieder ab. Bei der seltener vorkommenden, gemeinhin als "Legionärskrankheit" bekannten Erkrankung handelt sich um eine Lungenentzündung, die einen schweren, unter Umständen tödlichen Verlauf nehmen kann, insbesondere wenn sie nicht ärztlich behandelt wird.

Der technische Maßnahmenwert liegt bei einer Legionellenkonzentration von 100 KBE/100 ml. Dies ist der Wert, bei dessen Überschreitung laut Trinkwasserverordnung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse einzuleiten sind.

Maßnahmen

Wird der technische Maßnahmewert überschritten, besteht für den Besitzer beziehungsweise, wie es die Trinkwasserverordnung formuliert, für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation die Verpflichtung, entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Diese hat er eigenständig zu ergreifen, ohne dass es der Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf.

Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass der Besitzer der Trinkwasser-Installation unverzüglich die folgenden Schritte ergreifen muss:

  • Das Gesundheitsamt ist über die Überschreitung des technischen Maßnahmewerts und über alle ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
  • Es sind Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen für die Überschreitung durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung der Trinkwasser-Installation sowie eine Prüfung auf etwaige Mängel in Aufbau und Betrieb beinhalten (Überprüfung auf die Einhaltung der sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik).
  • Auf Grundlage der Ortsbesichtigung sowie weiterer Ermittlungen und Trinkwasseruntersuchungen ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.
  • Es sind Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
  • Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers müssen die betroffenen Verbraucher unverzüglich durch den Besitzer informiert werden.
  •  

Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum UBA zu beachten.

Wichtig ist es, die Verbraucher bereits sehr frühzeitig über die festgestellten erhöhten Legionellengehalte zu informieren, damit sie in eigener Verantwortung vorsorglich Schutzmaßnahmen ergreifen können. Um das Risiko einer möglichen Infektion mit Legionellen zu minimieren, können beispielsweise die Nutzung von Duschen und andere Handlungen vermieden werden, bei denen feine Wassertröpfchen eingeatmet werden könnten.

Vorbeugende Maßnahmen

Um erhöhten Legionellengehalten im Warmwasser vorzubeugen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Trinkwassererwärmungsanlage richtig betreiben.

Folgende Hinweise sollten Sie berücksichtigen:

  • Die Temperaturen im Trinkwassererwärmer sollten dauerhaft mindestens 60°C und der Wärmeverlust im gesamten System nicht mehr als 5°C betragen.
  • Unnötige Wärmeverluste können durch eine fachgerechte Wärmedämmung der Leitungen und durch den dauerhaften Betrieb einer ausreichend dimensionierten Zirkulationspumpe vermieden werden.
  • Das Zirkulationssystem sollte hydraulisch abgeglichen werden, damit eine gleichmäßige Durchströmung der Leitungen erfolgen kann.
  • Das Volumen des Speichers sollte nicht überdimensioniert, sondern an den tatsächlichen Warmwasserverbrauch angepasst sein.
  • Nicht genutzte Leitungen, in denen das Wasser stagniert, können sich negativ auf die Wasserhygiene auswirken und sollten daher entfernt werden.
  • Defekte Anlagenteile und Leitungen müssen erneuert werden.

Weitere wichtige Hinweise für einen sicheren hygienischen Betrieb Ihrer Trinkwassererwärmungsanlage können Sie der folgenden Technischen Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. entnehmen:

DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004: "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen".

Kontakt

  • Postanschrift

    Umweltmedizinische
    Beratung 53/14
    40200 Düsseldorf

  • Telefonische Sprechzeiten:

    Montag - Donnerstag
    9 -14 Uhr
    Freitag 9 - 12 Uhr

  • Tel. 0211 - 8993547,
    0211 - 8995302
    Fax 0211 - 8994411

    E-Mail
  • Umweltmedizin
    Erkrather Straße 377-389
    40231 Düsseldorf

    Stadtplan