Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen aus dem Stadtbezirksfonds des Jugendamtes im Rahmen der neuen elektronischen Antragstellung ab Januar 2021
1) Ziel
Ziel des Fonds ist es, benachteiligte Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien in Düsseldorf möglichst schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wenn sie kurzfristig in eine Lebenssituation gelangen, für die andere Unterstützungsleistungen nicht oder nicht schnell genug greifen können oder um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der betroffenen Personen sicherzustellen.
2) Mittelverwendung
Die Mittel des Stadtbezirksfonds werden für kurzfristig nötige Einzelfallhilfen genutzt. Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Mittel des Stadtbezirksfonds sind auf Jährlichkeit abgestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Grundsätzlich handelt es sich um einmalige Leistungen - in Einzelfällen können aber auch fortlaufende Kosten übernommen werden (beispielsweise, wenn die Ansprüche aus dem BuT-Gesetz für kulturelle Förderung und Teilhabe bereits ausgeschöpft sind, weitere Fördermaßnahmen des Kindes/des Jugendlichen oder Einbindungen jedoch wichtig sind1.
Einzelfallhilfen können sein:
a) Mittel für dringend benötigte Gegenstände zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, des Wohnens, der täglichen Versorgung (z.B. neues Kinderbett wegen Wasserschaden, Winterkleidung).
b) Teilnahmekosten an Ferienfahrten, -ausflügen, -aktionen, Familienreisen (z.B. im Rahmen der Düsselferien) oder ganzjährig an Kursen (z.B. in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Sport-/Musikkursen).
Zu beachten: Wo BuT-Mittel beantragt und abgerechnet werden können (Kita und Schule), sind Anträge an den SBT-Fonds nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
c) Mittel für nötige Ausstattung, um soziale oder kulturelle Teilhabe zu ermöglichen (z.B. Sportkleidung, Musikinstrument).
d) Mittel für andere Unterstützungsleistungen, die das Wohl eines Kindes, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder seine Förderung unterstützen (z.B. Kostenübernahme für ein Bahnticket, um Familienangehörige besuchen zu können).
1 Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Kosten vorab zu entrichten sind z.B. quartalsweise oder halbjährlich, sodass die nötigen Finanzmittel kalkuliert werden können.
3) Finanzrahmen
Für die unter 2) dargestellte Mittelverwendung wird jährlich ein Gesamtbudget in Höhe von bis zu 70.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Davon sind 20.000 Euro ausschließlich den unter 2b) benannten Ferienfahrten/- ausflügen und –aktionen bzw. Familienreisen vorbehalten (siehe Verknüpfung Armutsfonds).
Bis zu 50.000 Euro werden auf die zehn Stadtbezirksteams (SBT) verteilt. Dies geschieht zu Beginn jeden neuen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Zahl der Familienhaushalte sowie der Sozialstruktur. Eine von der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes entwickelte Verteilungsformel liegt 51/6 dafür ebenso vor wie sozialräumliche Daten.
Sofern Mittel absehbar in einzelnen Stadtbezirksteams nicht ausgeschöpft werden, können diese im Haushaltsjahr von anderen Stadtbezirksteams genutzt werden. Über die Umschichtung von Mitteln zwischen den Stadtbezirksteams entscheidet die Amtsleitung des Jugendamtes.
4) Mittelvergabe
Anträge auf die Vergabe von Mitteln sind von antragsberechtigten Personen in antragsberechtigten Institutionen in Düsseldorf unter Verwendung des entsprechenden Onlineformulars an ein Mitglied des zuständigen Stadtbezirksteams zu richten.2
Antragsberechtigte Institutionen:
Sämtliche Institutionen der Jugendhilfe in Düsseldorf (anerkannter Träger der Jugendhilfe), die direkt mit Düsseldorfer Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und ihren Familien in Kontakt stehen und mit ihnen arbeiten und somit ihre Lebenssituationen kennen.
Beispiele (keine abschließende Liste): Bezirkssozialdienst, Kindertageseinrichtungen/Familienzentren, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Häuser für Kinder, Jugendliche und Familien, Stadtteil- und Familientreffs, Beratungsstellen, OGS-Leitungen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter aller Träger in Düsseldorf;
Antragsberechtigte Personen:
Leitung oder stellvertretende Leitung der antragsberechtigten Institutionen, fallführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bezirkssozialdienst sowie alle Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter an Düsseldorfer Schulen.
Über die Auswahl des zuständigen Stadtbezirksteams entscheidet die geografische Lage der Antrag stellenden Institution (nicht der konkrete Wohnort des geförderten Kindes/Jugendlichen/jungen Erwachsenen bzw. der Familie).
A) Bei Einzelfallhilfen bis einschließlich 200 Euro kann die Freigabe der beantragten Mittel unabhängig durch jedes3 Mitglied des zuständigen Stadtbezirksteams erfolgen. Es kann als Empfängerin bzw. Empfänger des Antrags auf Mittel aus dem Stadtbezirksfonds theoretisch jedes Teammitglied ausgewählt werden - es empfiehlt sich in der Praxis jedoch die Auswahl möglichst einer bekannten Person bzw. der im eigenen Arbeitsbereich zuständigen Person, sodass eine zügigere Freigabe der beantragten Mittel möglich wird.
Stimmt das ausgewählte Mitglied des Stadtbezirksteams dem Antrag zu, veranlasst es eine Auszahlung bei 51/6. 51/6 wiederum teilt der antragstellenden Institution per E-Mail mit (E-Mail-Adresse muss auf dem Antrag vermerkt sein), ob/wann die Mittel ausgezahlt werden
Stimmt das ausgewählte Mitglied des Stadtbezirksteams dem Antrag NICHT zu, so erfolgt eine direkte Rückmeldung an die antragstellende Institution/Person.
B) Einzelfallhilfen, die über einem Wert von 200 Euro liegen, laufen in der Antragstellung zunächst wie A) ab. Sie werden aber zusätzlich zum SBT-Mitglied durch die Leitung des zuständigen Stadtbezirksteams freigegeben bzw. abgelehnt4.
Wird dem Antrag zugestimmt, veranlasst das ausgewählte SBT-Mitglied eine Auszahlung bei 51/6. 51/6 wiederum teilt der antragstellenden Institution per E-Mail mit (E-Mail-Adresse muss auf dem Antrag vermerkt sein), ob/wann die Mittel ausgezahlt werden;
Wird der Antrag abgelehnt, so erfolgt durch das ausgewählte SBT-Mitglied eine direkte Rückmeldung an die antragstellende Institution/Person.
Eine Unterschrift ist in diesem gesamten Online-Verfahren nicht notwendig.
Die antragstellende Person verpflichtet sich, die Belege zu prüfen und für mindestens 2 Jahre zu archivieren.
2 Aus Datenschutzgründen ist eine Übermittlung per E-Mail nicht möglich.
3 Nur Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Jugendamtes sind berechtigt, eine Freigabe der Mittel zu veranlassen. Dies ist vor dem Hintergrund relevant, dass in manchen Stadtbezirksteams auch Personen aus anderen Bereichen der Stadtverwaltung oder Freie Träger der Jugendhilfe festes ständiges Mitglied sind.
4 Die Entscheidungshoheit obliegt der SBT-Leitung.
5) Berichtswesen
Alle Mitglieder des Stadtbezirksteams, die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Jugendamtes sind, erhalten Zugriff auf einen Ordner, in dem sie sich jederzeit über den Stand der Mittelvergabe und die konkreten Förderungen in allen SBTs informieren können. Auch abgelehnte Anträge werden hier vermerkt.
Ebenso erhält die Innenrevision Zugriff auf diesen Ordner.
Dem Jugendhilfeausschuss wird jährlich jeweils im 4. Quartal eine Übersicht über die Mittelverwendung im laufenden Kalenderjahr vorgelegt.
6) Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Start des Online-Verfahrens im Januar 2021 in Kraft.