Welche Pflichten haben die alleinerziehenden Elternteile oder die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter nach dem UVG?
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen alle gemäß UVG erforderlichen Auskünfte erteilt werden, insbesondere muss der bekannte Aufenthalt des anderen Elternteils genannt oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt werden.
Des Weiteren ist die Unterhaltsvorschussstelle zu informieren, wenn zum Beispiel beide Elternteile je ein gemeinsames Kind großziehen und für dessen Unterhalt vollständig und alleine aufkommen.
Nach der Antragstellung muss der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich jede Änderung mitgeteilt werden, die Auswirkungen auf die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben könnte, insbesondere wenn
- die Vaterschaft oder der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils festgestellt wird
- das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt
- die oder der Alleinerziehende heiratet oder eine Lebenspartnerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingeht
- beide Elternteile des Kindes zusammen ziehen
- ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht
- der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt oder zahlen möchte
- der andere Elternteil gestorben ist und dem Kind Halbwaisenrente gewährt beziehungsweise diese beantragt wird
- das Kind selbst gestorben ist
- sich persönliche Daten wie Anschrift, Bankverbindung oder ähnliches ändern
- sich der aufenthaltsrechtliche Status des Kindes ändert
- sich das Einkommen des Kindes ändert
- Leistungen nach dem SGB II beantragt werden
Informationen, wie die (Wieder-)Heirat oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie der Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil sind vorab mitzuteilen.
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn
- bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten verletzt worden sind oder
- der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungnicht erfüllt waren oder
- das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses hätte abgezogen werden müssen.
Die Pflicht zur Rückzahlung beginnt nach Ablauf des Tages, an dem sich die Verhältnisse geändert haben