Tagesbetreuung von Kindern
Tagesbetreuung von Kindern
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW)
§ 7 Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.
§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
► Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen
Die Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft sind grundsätzlich offen für eine gemeinsame Betreuung aller Kinder.
Der individuelle Betreuungs- und Assistenzbedarf eines Kindes, mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf, die räumlichen Gegebenheiten von Einrichtungen, die berufliche Erfahrung der Pädagoginnen oder auch organisatorische Bedingungen sind in den Kitas sehr unterschiedlich.
Zur Klärung der Betreuungsmöglichkeiten in der Kita sollten sich Eltern von Kindern mit einer Behinderung, einer Entwicklungsstörung oder mit einem besonderen Förderbedarf daher frühzeitig
- an die Leiterin der Kindertagesstätte ihrer Wahl wenden und dort die besonderen Fragestellungen und Anforderungen an die Betreuung ihres Kindes benennen, oder
- an die Mitarbeiterinnen der Beratungsgruppe Kita Inklusiv beim Jugendamt herantreten. Die dortigen Fachkräfte unterstützen Sie bei der Wahl einer geeigneten Betreuungsform.
Lesen Sie dazu den Flyer des Förderungszentrum für Kinder: