Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Wenn die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist, liegt die Altersgrenze für das Eintreten der Behinderung beim vollendeten 27. Lebensjahr.
Anträge auf Kindergeld sind schriftlich bei der Familienkasse des örtlichen Arbeitsamts zu stellen.
Steuerliche Vergünstigungen
Informationen zum steuerlichen Nachteilsausgleich erhalten Sie zum Beispiel durch das "Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern"
Da Menschen mit Behinderung zwangsläufig Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung haben, werden ihnen steuerliche Erleichterungen eingeräumt. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Menschen mit Behinderung unmittelbar durch die Behinderung erwachsen, wird ein Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der dauernden Behinderung.
Eltern können bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes mit Behinderung außerdem einen Freibetrag geltend machen.
Der Pauschbetrag, der einem Kind mit Behinderung zusteht, für das die Eltern Kindergeld oder einen Freibetrag zur Steuerfreistellung des Kinder-Existenzminimums (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erhalten, wird durch einen Antrag auf die Eltern übertragen.
Bei Eltern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllen, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Bei einer Einkommensteuer-Veranlagung können sie gemeinsam auch eine andere Aufteilung beantragen.
Der Pauschbetrag entspricht den Mindestaufwendungen, die je nach der Schwere der Behinderung zu erwarten sind. Anstelle des Pauschbetrags können aber auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Haushaltshilfe
Ist das Kind des Steuerpflichtigen schwer behindert (Grad der Behinderung mindestens 50), können Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt steuerlich berücksichtigt werden.
Lebt ein Kind mit Behinderung im Haushalt und ist auf Hilfe angewiesen, erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter führen kann.
Außergewöhnliche Belastung
Neben dem Pauschbetrag können auch zusätzliche tatsächliche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Mehraufwendungen angerechnet werden. Auf Antrag werden die Aufwendungen (mit bestimmten jährlichen Höchstsätzen) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen: Außerordentliche Krankheitskosten, Aufwendungen für eine Heilkur, Kosten für den Privatschulbesuch eines Kindes mit Behinderung (diese können nur dann angesetzt werden, wenn nachweislich keine geeignete öffentliche Schule beziehungsweise eine Schule ohne Schulgeld vorhanden oder erreichbar ist). Nähere Auskünfte erteilt Ihr Finanzamt.
Andere Unterstützungsformen
Pflegeversicherung
Mit der Pflegeversicherung werden Geld- und/oder Sachleistungen zur Pflege, Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege, Tagespflege und vollstationäre Pflege erbracht. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad (I-V) vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie z.B. in der Broschüre "Begutachtung von Menschen mit frühkindlichem Autismus zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit" vom Bundesverband Autismus Deutschland Bebelallee 141, 22297 Hamburg, Telefon 040 - 5115604, Homepage.
Aus den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 8
Für Menschen mit erheblicher eingeschränkter Alltagskompetenz kann also auf Antrag ein monatlicher Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag ist der einzige monatliche Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung, auf den alle Pflegebedürftigen einen Anspruch haben, die zu Hause versorgt werden. Die einzige Voraussetzung ist ein Pflegegrad.
Familienentlastender Dienst
Im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann eine Ersatzpflegekraft für längstens 4 Wochen im Jahr finanziert werden, damit pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Antragstelle ist die Kranken- bzw. Pflegekasse.
Kurzzeitpflege
Nach § 42 SGB XI besteht für längstens 4 Wochen im Jahre ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Antragstelle ist die Kranken- oder Pflegekasse.
Krankengeld für Eltern behinderter Kinder
Besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, können Eltern behinderter Kinder, die wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes nicht zur Arbeit können, das sogenannte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei der Krankenkasse beantragen. Pro Jahr besteht für jedes erwerbstätige und versicherte Elternteil ein Krankengeldanspruch von max. 10 Tagen pro Kind, ab drei Kinder höchstens 25 Tage pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es max. 20 Tage pro Jahr und Kind, ab 3 Kinder höchstens 50 Tage.