Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

gemäß § 35a SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)

 

Aufgabe und Ziel von Eingliederungshilfe

Aufgabe und Ziel von Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen eine angemessene Schulbildung und die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Zuständigkeit der Jugendhilfe

Zuständigkeit der Jugendhilfe

Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des ersten Ausführungsgesetzes zum KJHG NW (AG-KJHG).

Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen erst nach Einschulung.

Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Bei der Gewährung von Hilfen ist zudem zu beachten, dass es keine vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen gibt.

Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer körperlichen oder geistigen oder Mehrfachbehinderung besteht ebenfalls eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.

Verfahren

Verfahren

Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, holt das Jugendamt die Stellungnahme einer Ärztin / eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer/ eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin(en) ein. Diese/dieser wird bei einer Leistungsbewilligung an der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII beteiligt.

Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt auf der Basis einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigt zu erwarten ist. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung und des Vorrangs von Leistungen anderer Träger Stellungnahmen von weiteren Beteiligten, zum Beispiel der Schulen, eingeholt.

Zuständigkeit für junge Volljährige

Zuständigkeit für junge Volljährige

Für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, besteht die Zuständigkeit der Jugendhilfe, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII "Hilfe für junge Volljährige" und die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" erfüllt sind.

Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit ein eigenständiges Leben zu führen gekennzeichnet sein. Die beantragte Hilfe muss zudem geeignet sein, die Ziele inhaltliche Autonomie und Selbstständigkeit sowie die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Voraussetzung für die Hilfe ist die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen.

Erstberatung und Antragstellung

Erstberatung und Antragstellung

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Sie können die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken.

Da es sich im Verfahren um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind oder den Jugendlichen handelt, ist immer die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.

Wer Interesse an einer Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII hat, wendet sich an das

  • Servicetelefon

    0211 - 8994950

Dort erhalten Sie eine qualifizierte Erstberatung und Informationen zum Verfahren.

Downloads

Downloads

Folgende Formulare können wir Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung stellen:

  • Stellungnahme der Kinder- und JugendpsychiaterInnen, der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen für das Jugendamt der Landeshauptsstadt Düsseldorf
    Bitte beachten: Die Abgabe einer Stellungnahme muss zuvor durch das Jugendamt schriftlich beauftragt worden sein!
  • Individueller Förder- und Entwicklungsplan während der Schulzeit
  • Flyer Schulbegleitung

FAQ

FAQ

Im Folgenden haben wir einige Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch) für Sie zusammengestellt.

Klicken Sie bitte auf "FAQ lesen".

Weitere Informationsseiten zum Thema

Weitere Informationsseiten zum Thema

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung
Amt für Soziales und Jugend

Hilfeplankonferenz
Gesundheitsamt

Soziale Leistungen und finanzielle Hilfen
Rubrik "Leben in Düsseldorf" - Informationen für Menschen mit Behinderung

Früherkennung und Frühförderung
Rubrik "Leben in Düsseldorf" - Informationen für Menschen mit Behinderung