Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung
Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung
Die Aufsichtspflicht der Eltern wird auf die Kindertagespflegeperson übertragen, während sie die Kinder betreut, so dass im Falle eines Schadens, der aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht entsteht, die Betreuungsperson haftet.
Die Kindertagespflegeperson sollte deshalb bei ihrer Privathaftpflichtversicherung anfragen, ob diese für Schäden im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht für Tagespflegekinder eintritt oder entsprechend erweitert werden kann. Wichtig ist, darauf zu achten, dass sowohl Schäden, die dem Tagespflegekind selbst entstehen als auch Schäden, die das Tagespflegekind gegenüber Dritten anrichtet, mit dem Versicherungsschutz abgedeckt sind. Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.