Es bleibt immer eine Frage der Abwägung im konkreten Einzelfall, bei der insbesondere die Anzahl der betreuten fremden und eigenen Kinder und die Größe und Art des Mietobjektes (Mehr- oder Einfamilienhaus) zu berücksichtigen sind.
Auch die Frage, ob der Vermieter wegen der Betreuung von Tagespflegekindern die Umlagen erhöhen kann, sollte im Einzelfall entschieden werden. In der Regel haben Tagespflegekinder Besucherstatus und werden nicht grundversorgt, eine Umlagenerhöhung ist nicht gerechtfertigt.