Geldleistungen Amt für Soziales und Jugend in der Kindertagespflege
Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf laufende Geldleistungen des Amtes für Soziales und Jugend ( § 23 SGB VIII ). Diese richten sich in Düsseldorf nicht nur nach dem Betreuungsbedarf für das jeweilige Kind, sondern auch nach dem Qualifizierungsgrad der betreuenden Person.
Die Voraussetzung für die Zahlung der Geldleistung ist ein Anspruch der Eltern auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII. Sind die zu betreuenden Kinder unter einem Jahr alt, wird vorausgesetzt, dass die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Gleichgestellt sind Eltern die sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Schul-, beziehungsweise Hochschulausbildung befinden. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Der Förderanspruch kann im Einzelfall auch pädagogisch begründet sein. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung durch die für die Kindertagespflegeperson zuständige Fachberatungsstelle und einer abschließenden Befürwortung durch das Jugendamt.
Nachdem die Kindertagespflegeperson von einer der Fachberatungsstellen vermittelt oder auch selbst gefunden wurde, und sie mit den Kindeseltern einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat, erhält sie auf Antrag eine laufende Geldleistung vom Jugendamt, sofern sie über eine Pflegeerlaubnis beziehungsweise eine Eignungsfeststellung verfügt und der Anspruch der Eltern auf Förderung vorliegt.
Liegt der Betreuungsumfang unter fünfzehn Stunden in der Woche oder ist kürzer als drei Monate, werden keine Geldleistungen gewährt. Nur in dringenden Ausnahmefällen, zum Beispiel zur Sicherstellung der Berufstätigkeit der Eltern, kann eine Geldleistung gewährt werden. Wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre zuständige Fachberatungsstelle (siehe unter weitere Hinweise › Adressen Fachberatungsstellen).
Bitte beachten Sie, dass Geldleistungen erst ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht, bewilligt werden können.