Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
... nach §§79, 79a SGB VIII
Mit dem neuen Kinderschutzgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2012 mit dem § 79a neue Regelungen zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe in das SGB VIII eingefügt. Durch die gesetzlichen Vorgaben wird herausgestellt, dass das Jugendamt in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen hat, das für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe trägerübergreifend eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung stattfinden muss.
Die Umsetzung dieser Aufgabe steht dabei in einem engen Zusammenhang mit der kommunalen Jugendhilfeplanung. Mit der Benennung von Qualitätskriterien ("Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität") werden schließlich die qualitativen Ansprüche der Angebote und Leistungen formuliert, die im Rahmen der Jugendhilfeplanung als "geeignet" zu gelten haben.