Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und die genannten beratenden Mitglieder an.
Stimmberechtigte Mitglieder sind
- Neun Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte sachkundige Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind).
- Sechs Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem AG-KJHG, der Gemeindeordnung NW und der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an
Die aktuelle Liste der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses finden Sie im unten angezeigten Link unter "Informationen...".
-
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder eine von ihm/ihr bestellte Vertretung;
-
Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder deren Vertretung;
-
Eine Richterin/Ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bestellt wird;
-
Eine Vertretung der Agentur für Arbeit, die von der Leitung der Agentur für Arbeit in Düsseldorf bestellt wird;
-
Eine Vertretung der Schulen, die/der auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Schulen (Sprecherin/Sprecher der Schulformen) im Benehmen mit dem Schulamt für die Landeshauptstadt Düsseldorf von der Bezirksregierung Düsseldorf bestellt wird;
-
Eine Vertretung der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten in Düsseldorf bestellt wird;
-
Je eine Vertretung der Kath. Kirche und der Ev. Kirche sowie der Jüdischen Kultusgemeinde, sofern diese nicht bereits mit einem stimmberechtigten Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 dieser Satzung im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
-
Je eine in der Jugendhilfe erfahrene Vertretung der Ratsfraktionen, die nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie wird auf Vorschlag der betreffenden Fraktion vom Rat der Stadt bestellt;
-
Je eine Vertretung der Düsseldorfer Wohlfahrtsverbände, die nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind; sie wird von dem betreffenden Träger bestellt;
-
Eine Vertretung des Integrationsrates, die auf Vorschlag des Integrationsrates vom Rat der Stadt bestellt wird;
-
Ein vom Jugendrat benanntes und vom Rat der Stadt bestelltes Mitglied für die Teilnahme am öffentlichen Teil der Sitzungen;
-
Ein vom Vorstand des Jugendrings benanntes Mitglied;
-
Ein vom Jugendamtselternbeirat benanntes Mitglied;
-
Ein vom Behindertenrat benanntes und vom Rat der Stadt bestelltes Mitglied.