Diese Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW (SüwVO Abw NRW) wurde für den Bereich der privaten Grundstücksentwässerung geändert und ist seit dem 13.08.2020 in Kraft.
1. Sämtliche Regelungen zu industriell, gewerblichem Abwasser bleiben bestehen.
2. Die Prüfpflichten aus der Frist 2015 bleiben auch für häusliches Abwasser (Baujahr der Leitungen vor 1965) bestehen.
3. Die Betreiberpflichten nach WHG §§ 60,61 gelten weiterhin für Grundstückseigentümer und die Prüfpflicht nach Neubau oder wesentlicher Änderung.
4. Die Frist 2020 für die Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzzonen, die häusliches Abwasser führen, wurde gestrichen und im Gegenzug eine "Verdachtsfall-Regelung" ergänzt.
Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von speziell geschulten, anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)
Nach § 61 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, u.a. verpflichtet, diese auch nach den a.a.R.d.T. zu überwachen. Für die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen werden von Sachkundigen die Regelungen der DIN 1986-30 und DIN EN 1610 als a.a.R.d.T. herangezogen, insbesondere für die Wahl der Prüfmethode sowie auch für die Wahl von Zeitspannen für die Wiederholungsprüfung an Leitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen. In Anlage 2 und 3 der SüwVO Abwasser (Prüfbescheinigung für eine Zustands- und Funktionsprüfung und Mindeskenntnisse der Sachkundigen) werden Sachkundige auf die Anwendung der DIN 1986-30 und DIN EN 1610 als a.a.R.d.T. ausdrücklich verwiesen.
Was gilt für industriell/gewerbliches Abwasser
Für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, gilt Teil 1 der SüwVO Abw NRW. Für alle anderen gewerblichen Abwässer ist zu unterscheiden, ob das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, unter welchen Anhang der Abwasserverordnung fällt bzw. welche Abwasserqualität abgeleitet wird. Die betroffenen Grundstücksbesitzer von den v.g. in Frage kommenden gewerblich, industriell genutzten Grundstücken werden von der Stadt Düsseldorf entsprechend hinsichtlich der Prüfnotwendigkeit informiert.
Eine Auflistung der Anhänge der Abwasserverordnung finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de/abwv.